Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes

5188 Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen

Bekanntmachung des Innenministeriums:
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über private Sicherheitsdienstleistungen

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Artikel 1- Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes über private Sicherheitsdienstleistungen vom 10.6.2004 mit der Nummer 5188.

Umfang
Artikel 2- Diese Verordnung Gesetz umfasst die Erlaubnis zur Ausführung dieser Dienstleistung, Ausstellung von Genehmigungen für Personen und Kontrolle dieser Personen gemäß Gesetz Nummer 5188, die diese Dienstleistung ausführen wollen.

Rechtliche Grundlagen
Artikel 3- Diese Verordnung wurde in Anlehnung an Artikel 26 des Gesetzes über private Sicherheitsdienstleistungen vom 10.6.2004 mit der Nummer 5188 erstellt.

Begriffsdefinition
Artikel 4- Begriffe in dieser Verordnung werden wie folgt definiert;
Gesetz: Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen mit der Nummer 5188.
Ministerium: Das Innenministerium.
Kommission: In jedem Regierungsbezirk durch den stellvertretenden Gouverneur geleitete und von einem provinzialen Polizeipräsidenten, provinzialen Gendarmeriepräsidenten, der Leitung der Handelskammer, einem Vertreter der Industriekammer gebildete Kommission.
Zentrale Prüfungskommission: Eine Kommission, bestehend aus einem Vorsitzenden eine administrativen Behörde und einem Mitglied der Generalkommandantur der Gendarmerie, welche die schriftlichen und mündlichen Prüfungen nach der Ausbildung leitet.
Kommission der praktischen Prüfung: Diese Kommission oder Kommissionen leitet die praktischen Prüfungen der Ausbildung zum privaten Sicherheitsdienst in den Provinzen und besteht aus mindestens 3 Personen, berufen durch den Gouverneur.
Private Sicherheitseinheit: Eine Einheit, welche gegründet ist, um die Sicherheit von Institutionen oder Organisationen gewährleisten soll.


Privater Sicherheitsdienst: Eine Firma, die gemäß den türkischen Handelsgesetzen gegründet wurde und dritte Personen beschützt.
Private Ausbildungsinstitution: Eine mit Erlaubnis des Innenministeriums gebildete private Ausbildungsinstitution zur Ausbildung von privatem Sicherheitspersonal und deren Leiter.
Alarmzentrum: Betriebe, die die Sicherheit von Wohnungen, Geschäften und Anlagen mittels technischer Einrichtungen kontrolliert.
Leiter: Personen in privaten Sicherheitsdiensten und den private Ausbildungsinstitutionen, die dessen Personal verwaltet, zu treffende Sicherheitsmaßnahmen leitet, deren Reihenfolge und Zeit feststellt und ggf. ändert. 
Privates Sicherheitspersonal: Eine Person, der im Rahmen der Gesetze die Dienste eines privaten Sicherheitsdienstes durchführt.

ZWEITER ABSCHNITT
Sonderkommission für Sicherheit und deren Befugnisse
Sonderkommission für Sicherheit
Artikel 5 - Die Sonderkommission für Sicherheit wird zum Erlass von Beschlüssen über in diesem Gesetz vorgelegten privaten Sicherheitsdiensten unter der Führung eines durch den Gouverneur ernannten Stellvertreters von einem provinzialen Polizeipräsidenten, provinzialen Gendarmeriepräsidenten, der Leitung der Handelskammer, einem Vertreter der Industriekammer gebildet. In Provinzen, in denen keine Industriekammer vorhanden ist, wird der Kommission der Vertreter der Handels- oder Industriekammer beiwohnen. Die Person, die zwecks Erteilung einer Erlaubnis für private Sicherheitsdienste oder zwecks Aufhebung dieses Dienstes einen Antrag stellt, nimm als Mitglied an de Versammlungen dieser Kommission teil. Die Kommission kommt bei Erfordernis auf Ruf des Vorsitzenden zusammen. Die Kommission fasst die Beschlüsse mittels Mehrheit. Bei Gleichstand ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Enthaltene Stimmen zählen nicht.
Die Person, die zwecks Erteilung einer Erlaubnis für private Sicherheitsdienste oder zwecks Aufhebung dieses Dienstes einen Antrag stellt, nimm als Mitglied an de Versammlungen dieser Kommission teil. Beschlüsse der Kommission werden durch den Vorsitzenden und die Mitglieder unterschrieben und im Beschlussbuch eingetragen.
Außer den in Artikel 3 des Gesetzes gezählten Umständen wird durch den Gouverneur keine Erlaubnis für private Sicherheit ausgestellt, solange kein Beschluss der Kommission vorliegt.


Aufgaben der Sonderkommission für Sicherheit
Artikel 6- Aufgaben der Sonderkommission für Sicherheit lauten wie folgt:
a) Die Kommission beschließt auf Antrag von Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit oder Status geschützt werden müssen, die Einstellung von Sicherheitspersonal oder die Entgegennahme von privaten Sicherheitsdienstleistungen.
b) Die Kommission beschließt auf Antrag von Institutionen und Organisationen zum Schutze des Personals, der Firma und Anlagen die Gründung von Sicherheitsgruppen oder Entgegennahme von privaten Sicherheitsdienstleistungen.
c) Die Feststellung der maximalen Anzahl an Sicherheitspersonal, die zu tragenden oder zu besitzenden Anzahl und Art an Waffen, die durch die Sicherheitsgruppen oder Sicherheitsfirmen zu treffenden Maßnahmen.
d) Die Feststellung der Anzahl und Art an Waffen der Sicherheitsfirmen bei Geld- und Wertsachentransport und die bei der Ausbildung durch die privaten Ausbildungszentren zu verwendenden Waffen
e) Feststellung der Ortschaft, in der der Schutz und die Sicherheit gewährleistet werden soll und in schwierigen Fällen deren Erweiterung.
f) Gegebenenfalls die Feststellung einschränkender Maßnahmen bei Geld- und Wertsachentransport oder öffentlichen Ereignissen wie Trauerfeier, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
g) Anträge auf Beenden von privaten Sicherheitsmaßnahmen zu beschließen.
h) Nach Prüfung der privaten Sicherheitsmaßnahmen die auf Anweisung des Gouverneurs zu beschließenden Maßnahmen festzustellen.
i) Die weiteren, im Gesetz und den Verordnungen angegebenen weiteren Tatbestände, die vom Gouverneur beantragt werden, zu beschließen.

DRITTER ABSCHNITT
Ausstellen von Genehmigungen für Private Sicherheitsdienste
Private Sicherheitsdienste
Artikel 7- Die private Sicherheit kann gemäß dem Gesetz durch private Personen mittels Einstellung vom privaten Sicherheitspersonal und im Rahmen von Institutionen und Organisationen mittels Entgegennahme von privaten Sicherheitsdienstleistungen erfolgen. In welcher Art und Weise die Entgegennahme von privaten Sicherheitsdienstleistungen erfolgen soll, beschließen die Institutionen und Organisationen.


Genehmigungen für Private Sicherheitsdienste
Artikel 8- Personen und Organisationen haben bei der Antragstellung im Gouvernement zur Einholung einer Erlaubnis für private Sicherheitsdienstleistung anzugeben, wie dieser Dienst ausgeführt wird, wie viel Personal eingestellt wird, welche Waffen in welcher Anzahl benötigt werden.
Nachdem durch das Gouvernement der Antrag auf Gründung einer privaten Sicherheitsdienstleistung geprüft wurde, wird beschlossen, ob diesem stattgegeben wird, wie viel Personal zur Ausübung dieser Dienstleistung eingestellt werden kann, welche Waffen in welcher Anzahl benutzt werden können.
In Fällen, in denen der Schutz durch allgemeine Sicherheit ausreichend erscheint oder in denen die Erteilung einer Erlaubnis aus Sicht des öffentlichen Schutzes als riskant erscheint, wird diese Erlaubnis mit Angabe der Begründung verwehrt.
Die positiven oder negativen Beschlüsse der Kommission werden dem Gouverneur vorgelegt. Für Personen und Institutionen, welche eine Erlaubnis bekommen, wird eine in Anlage 1 befindliche Genehmigung zur Ausübung privater Dienstleistungen ausgestellt.
Deine Liste des einzustellenden Sicherheitspersonals und eine Abschrift der Haftpflichtversicherung werden nach Aufnahme der Tätigkeit innerhalb von fünfzehn Tagen dem Gouvernement vorgelegt.

Erlaubnis zum privaten Sicherheitsdienst in vorübergehenden und dringenden Fällen
Artikel 9- Erlaubnis zur privaten Sicherheit für Versammlungen, Konzerte, Bühnenaufführungen und ähnlichen Vorstellungen, ferner für Geld- oder Wertsachentransporte und Trauerfeiern werden durch das Gouvernement vergeben.
In diesen Fällen holt die Sicherheitsfirma die Erlaubnis ein. Beim Antrag ist die zu erbringende Art der Dienstleistung, das Personal und die zu verwendende Ausrüstung anzugeben. Je nach der Bedeutung der Organisation kann durch das Gouvernement ein Sicherheitsplan verlangt werden.
Sollte für die Gewährleistung der Sicherheit die von der Gesellschaft aufgebaute Sicherheit als unzureichend aufgefasst werden, ist das Gouvernement, den Sicherheitsplan zu ändern.
Sollte der Gegenstand der Sicherheitsdienstleistung Geld- oder Wertsachentransporte sein, ist ferner die zu tragenden Waffen und die zu verwendende Ausrüstung anzugeben.
Für Geldtransporte von Banken ist keine Erlaubnis erforderlich.

Beendigung der Genehmigung
Artikel 10- Damit Firmen Dienstleistung als Private Sicherheitsdienste erbringen können, bedürfen sie der Genehmigung des Innenministeriums. Damit eine Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die Aktien Namensaktien sein und der Gegenstand der Firma mit Ausübung von Sicherheitsdiensten beschränkt sein.


Der Bewerbung zur Ausstellung einer Erlaubnis für private Sicherheitsdienste sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Ein Auszug des Handelsregistereintrages der Firma mit der Satzung.
b) Fotokopie der Ausweise der Anteilseigner, Unterschriftsbeglaubigung und Meldebescheinigung.
c) Befugnisschein für die die Firma vertretenden Personen.
d) Führungszeugnisse der Anteilseigner und der Geschäftsführer.
e) Hochschuldiplom oder gleichwertige Unterlage der Geschäftsführer.
f) Ausbildungszertifikat der Geschäftsführer über private Sicherheitsdienste.
Sollte unter den Gründern eine juristische Person vorhanden sein, muss diejenige Person, welche die juristische Person vertritt, dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die anderen Gründer.
Nach Prüfung der Unterlagen werden die Gründer und Geschäftsführer der Firmen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
Für Firmen, welche nach dieser Sicherheitsprüfung die Erlaubnis vergeben wird, erfolgt die in Anlage 2 erwähnte "Genehmigung zum Betrieb einer privaten Sicherheitsfirma" nach Begleichung der Gebühren.
Private Sicherheitsfirmen, die eine Alarmzentrale oder private Sicherheitstrainingszentren gründen wollen, müssen für jedes dieser Einheiten eine Zulassung beantragen.
Für die Sicherheitsdienste für Personen und Organisationen ist ein Vertrag abzuschließen. Hier ist der Name der den Dienst beanspruchenden Person oder Firma, Anschrift, Umfang, Anzahl des Personals, Dauer des Dienstes und andere Angaben zu machen. Eine Abschrift dieses Vertrages wird eine Woche vor Begin der Dienstleistung dem Gouvernement vorgelegt. Ferner sind st auch die Liste des zu beschäftigenden Personals und eine Abschrift der Haftpflichtversicherung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Tätigkeitsbeginn durch die Firma dem Gouvernement vorzulegen.
Die private Sicherheitsfirma teilt dem Gouvernement mit, ob die Gründer, Geschäftsführer und das Personal die im Gesetz angegebenen Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
Firmen die gemäß eine Erlaubnis bekommen und Sicherheitsdienste gründen oder diese Sicherheitsdienste durch andere Firmen ausführen lassen, können unter der Voraussetzung, einen Monat vorher einen Antrag zu stellen, mit Beschluss der Kommission und des Gouvernements die Dienste als private Sicherheitsfirma beenden.

Ausländische Firmen
Artikel 11- Die Gründung von privaten Sicherheitsfirmen und das Erbringen von Sicherheitsdiensten durch ausländische Firmen, ferner die Teilhaberschaft eines Ausländers oder Ausbildungspersonals in der Türkei erfordert Gegenseitigkeit und hat die Voraussetzungen im Gesetz zu erfüllen. Die Gegenseitigkeit prüft das Außenministerium.


Schutz- und Sicherheitspläne
Artikel 12- Private Sicherheitseinheiten und private Sicherheitsfirmen haben gemäß diesem Gesetz einen Plan der Anlagen und bereiche, in denen die Dienstleistung stattfinden soll, innerhalb von dreißig Tagen dem Gouvernements vorzulegen. Das Gouvernement kann fordern, dass die Schutz- und Sicherheitspläne geändert werden und unzureichende Bestandteile korrigiert werden. Dies ist innerhalb von dreißig Tagen zu machen.

Befugnisse der administrativen Behörden
Artikel 13- Administrative Behörden dürfen die Dienste der Sicherheitsfirmen kontrollieren, um das Leben und Güter der Bevölkerung zu schützen, Anwendungen, die über die Befugnisse des Sicherheitspersonals gehen, aufzuheben und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu ändern oder auszubreiten. Bei der Sicherheit von Sportorganisationen sind die Artikel des Gesetzes Nummer 5149 vom 28.4.2004 über die Vorbeugung von Gewalt in Sportorganisationen gültig.
Privates Sicherheitspersonal und deren Geschäftsführer haben in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung aufgehoben wird, diesen Zustand sofort den Sicherheitskräften mitzuteilen.
Sollte in Orten, in denen private Sicherheitsfirmen die Sicherheit gewährleisten, das Leben der Bevölkerung in Gefahr kommen, beauftragt der höchste administrative Befehlshaber die Sicherheitskräfte. In diesem Fall unterliegen die privaten Sicherheitseinheiten dem Befehl des höchsten administrativen Befehlshabers.
Außer in den Gesetzen bestimmten Fällen kann in keiner Weise die Dienstleistung einer Sicherheitsfirma ausgeführt werden.

Vorbeugende Durchsuchung
Artikel 14- Um im Dienstbereich die Ordnung herzustellen und Straftaten vorzubeugen, kann zwecks Feststellung von Waffen und jeder Art von anderen verbotenen Gegenständen mittels Detektoren oder Röntgengeräten und in im Gesetz angegebenen Fällen eine Durchsuchung gemacht werden.
Die Durchsuchung in öffentlichen Bereichen erfolgt gemäß Verordnung über die Durchsuchung von Personen, veröffentlicht am 24.5.2003 im Amtsblatt Nummer 25117. Die hier getätigten Durchsuchungen von privaten Sicherheitsfirmen erfolgt unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte. Bei den Durchsuchungen verhaftete Personen und beschlagnahmten Gegenstände sind den Sicherheitskräfte zu übergeben.
Die Durchsuchungen von Personen erfolgt vom Personal gleichen Geschlechts.

Verpflichtung zur Hilfestellung in Naturkatastrophen
Artikel 15- Das private Sicherheitspersonal hat bei Naturkatastrophen wie Brand, Erdbeben oder Flut, die im Aufgabenbereich passieren, den Bergungstruppen zu helfen.


Übernahme einer Straftat
Artikel 16- Wenn private Sicherheitseinheiten und deren Personal im Aufgabenbereich eine Straftat feststellen, haben sie einzugreifen, die Tatverdächtigen festzustellen und zu verhaften, die Beweise sicherzustellen und diese den befugten Sicherheitskräften zu übergeben. Diese haben nach Übergabe nur nach Aufforderung durch die Sicherheitskräfte diesen behilflich zu sein.

Arbeitserlaubnis für privates Sicherheitspersonal
Artikel 17- Beim Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für privates Sicherheitspersonal sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) Fotokopie des Diploms,
b) Fotokopie des Personalausweises,
c) Führungszeugnis,
d) Vier Lichtbilder,
e) Gesundheitsattest,
f) Ausbildungszertifikat als Sicherheitspersonal.
Nach der Sicherheitsprüfung der Antragsteller wird bei positiven Ergebnissen und gegen Einzahlung der Gebühr ein fünf Jahre gültiger Ausweis als "Privates Sicherheitspersonal" wie in Anlage 3 ausgestellt. Sollte festgestellt werden, dass einer der Voraussetzungen als Sicherheitspersonal nicht mehr erfüllt wird, wird die Arbeitserlaubnis durch das Gouvernement zurückgezogen.
Die Sicherheitsabfrage kann auch während der Sicherheitsausbildung erfolgen. In diesem Fall wird während der Antragstellung kein Ausbildungszertifikat als Sicherheitspersonal verlangt.
Beim Sicherheitspersonal, welches keine Handfeuerwaffen mit sich trägt, erfolgt nur eine Archivprüfung.
Bei berentetem Personal öffentlicher Sicherheitskräfte und freiwilligen Abgängern, die in diesem Beruf mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, wird nach Abgang für fünf Jahre keine Ausbildung erforderlich.
Absolventen der Sicherheitsfakultäten oder von Personen, die nach Absolvierung der Sicherheitsfakultäten in diesem Bereich fünf Jahre gearbeitet haben, ist, ausgenommen Waffenausbildung, für fünf Jahre keine Ausbildung erforderlich.
Dem Personal gemäß Absatz 5 und 6 wird unter der Voraussetzung der Antragstellung innerhalb der 5 jährigen Freistellungsfrist, eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. nach diese Frist wird nuer eine Erneuerungsausbildung durchgeführt.


Körperliche Voraussetzungen
Artikel 18- Damit einem Sicherheitspersonal eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, müssen neben den in Artikel 10 aufgestellten Voraussetzungen auch ein Attest mit dem Vermerk "Darf Sicherheitspersonal werden" eingeholt werden, welches folgende Maßstäbe enthält:
a) Psychiatrie: der Anwärter darf keine psychische Krankheit oder Persönlichkeitsstörung (Psychopathie) haben und keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit haben.
b) Neurologie: die Person darf keine neurologischen Störungen haben, welche die Ausübung des Sicherheitsdiensts beeinflussen würde.
c) Augen: es darf keine Erblindung, Nachblindheit oder Farbblindheit vorliegen.
d) Hals-Nasen-Ohren (HNO): die Person darf keine Krankheiten im Hals-Nasen-Ohren Bereich haben, welche die Ausübung des Sicherheitsdiensts beeinflussen würden.
e) Orthopädie: das Muskel- oder Skelettsystem sollte keine Krankheiten aufweisen.

Erneuerung der Arbeitserlaubnis
Artikel 19- Die Arbeitserlaubnis ist ab Ausstellung des Ausweises für fünf Jahre gültig, danach muss das Personal ein neues Attest, einen neuen Führungszeugnis und ein Zertifikat über die Erneuerungsausbildung zur Erneuerung der Arbeitserlaubnis vorlegen. Vor Erneuerung der Arbeitserlaubnis erfolgt eine Sicherheitsabfrage.
Die Erneuerung der Arbeitserlaubnis wird dem Ausweis hinzugefügt.

Mitteilung des privaten Sicherheitspersonals
Artikel 20- Die Personen, Organisationen und Firmen haben das in Dienst gestellte oder ausgeschiedene Sicherheitspersonal innerhalb von zehn Tagen dem Gouvernement bekannt zu geben. Sollte diese Dienstleistung durch private Firmen erfolgen, ist keine Mitteilung erforderlich.

Ausweis
Artikel 21- Dem privaten Sicherheitspersonal wird durch das Gouvernement ein Ausweis ausgestellt. Auf diesem Ausweis sind der Vor- und Zuname des Personals und die Angabe, ob dieses eine Waffe mitführt oder nicht, angegeben. Der Ausweis ist von Jedermann ersichtlich am Kragen anzubringen. Sollte der Ausweis verloren gehen, ist dies vom Arbeitgeber sofort dem Gouvernement mitzuteilen.

Uniform und Ausrüstung
Artikel 22- Die vom Sicherheitspersonal zu tragenden Uniformen und Ausrüstungen dürfen nicht hinsichtlich der Farbe, der Motive, der Form denen der Streitkräfte der Republik Türkei ähneln. nachdem die Uniform und Ausrüstungen durch die Sicherheitseinheiten festgelegt wurden, sind diese der Freigabe der Kommission vorzulegen. Auf der Uniform ist das Unterscheidende Logo der Firma zu finden.


Die Uniform und Ausrüstungen der Sicherheitseinheiten sind durch das Ministerium zu bestätigen.

Das private Sicherheitspersonal hat in Nachtdiensten, Sportveranstaltungen, Konzerten und Bühnenaufführungen eine Weste zu tragen, auf deren Rücken die reflektierende Aufschrift "PRIVATER SICHERHEITSDIENST" zu sehen ist, welche in Anhang 4 angegeben ist.

Alarmzentren
Artikel 23- Die Erlaubnis zur Gründung und Betrieb von Alarmzentren wird durch das Gouvernement vergeben. Zwecks Einholung einer Erlaubnis zur Gründung und Betrieb von Alarmzentren ist beim Antrag beim Gouvernement Fotokopien folgender Unterlagen beizufügen:
a) Führungszeugnisse der Gründer und Geschäftsführer.
b) Fotokopie des Personalausweises und Melderegister der Gründer und Geschäftsführer.
c) Abschrift des vierjährigen Hochschuldiploms der Gründer und Geschäftsführer oder gleichwertiges Zeugnis.
d) Befugnisschein für die Vertreter des Alarmzentrums.
e) Ausbildungszertifikat der Geschäftsführer (bei allgemeinen Sicherheitskräften mit früherer Beschäftigung diesbezügliche Unterlage),
f) Verpflichtungserklärung darüber, dass die Ausrüstungen zur Verwendung im Alarmzentrums geeignet ist.
Nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen werden die Geschäftsführer der betreffenden Firmen einer Sicherheitsprüfung unterzogen.
Wenn die Prüfung positiv abläuft, wird eine "Bescheinigung zum Betrieb von Alarmzentren" gemäß Anlage 5 ausgestellt. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretenen Genehmigungen sind für die betreffende Zeit gültig.
Alarmzentren kontrollieren mittels der Alarmanlagen eingegangenen Mitteilungen und teilen die aus technischer Sicht bestätigten Anzeigen den nächsten Sicherheitskräften

VIERTER ABSCHNITT
Feuerwaffen
Befugnis zum Besitzen und Tragen von Waffen
Artikel 24- Zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit wird physischen Geräten und Sicherheitsausrüstungen der Vorrang gegeben. Die Kommission kann je nach Verhältnis die Nutzung chemischer Mittel, die auf Lebewesen keine beliebenden Schäden verursachen, Erlaubnis erteilen. Sollte festgestellt werden, dass diese Maßnahmen unzureichend sind, kann gemäß Gesetz Nummer 6136 vom 10.7.1953 über das Besitzen und Tragen von Feuerwaffen und Messern der Mitnahme von halbautomatischen Pistolen mit Zulassung und gemäß Gesetz Nummer 2521 vom 11.9.1981 über das Besitzen und Tragen von Jagdwaffen diesen stattgegeben werden.


Personal, welches am Bereitschaftsort Feuerwaffen mit sich führen, muss die Voraussetzungen gemäß Artikel 6136 und die Verordnung zur Umsetzung dieses Gesetzes erfüllen.

Beschaffung von Waffen
Artikel 25- Auf Beschluss der Kommission darf der Person oder Einheit mit Erlaubnis eines Sicherheitsdienstes die Erlaubnis zum Beschaffen von Feuerwaffen eine Erlaubnis des Gouvernements gegeben werden. Diese Feuerwaffen werden von übermäßigem Inventar von Sicherheitsfirmen, der öffentlichen Behörden, beschlagnahmten Waffen, von der öffentliche Waffenherstellungsbehörde oder den allgemeinen Verordnungen beschafft. Feuerwaffen, deren Munition und Zubehör müssen in gesonderten Bereichen, Stahlkassen oder abgeschlossenen und verstärkten Schränken aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Waffen sind die Person oder Einheit mit Erlaubnis eines Sicherheitsdienstes verantwortlich.

Waffen außer Pistolen
Artikel 26- Wenn die Eigenschaft des Auftrages das Besitzen und Tragen von Waffen mit größeren Kalibern erfordert, wird durch das Gouvernement der Standpunkt des Generalstabes eingeholt und die Art und Anzahl dieser Waffen durch die Kommission festgelegt.

Eintragung der Waffen
Artikel 27- Jede Art von Waffen, deren Tragen und Besitzen erlaubt wurde, wird in das Register der Kommission über "Register zum Besitzen von Feuerwaffen" gemäß Anlage 6 eingetragen.
Feuerwaffen sind durch die Person oder Einheit mit Erlaubnis eines Sicherheitsdienstes in das gemäß Anlage 7 geführte "Inventarregister zu Feuerwaffen" eingetragen. Feuerwaffen, die am Bereitschaftsort aufbewahrt werden, wird dem Sicherheitspersonal dem "Eintragungsregister über die Übergabe und Entgegennahme von Feuerwaffen", dessen Seiten durch die Geschäftsführer beglaubigt sind, gemäß Anlage 7 gegen Unterschrift eingetragen. Das Sicherheitspersonal darf die Feuerwaffen außer den in den Gesetzen festgelegten Umständen nicht aus dem Bereitschaftsort bringen.

Genehmigung zum Tragen und Besitzen von Waffen
Artikel 28- Für jede Waffe wird gemäß Anlage 9 eine  "Bescheinigung zum Tragen und Besitzen von Waffen für Sicherheitspersonal" ausgestellt. Das Sicherheitspersonal, das mit dieser Waffe seinen Dienst leisten wird, hat diese Bescheinigung bei sich zu führen.

Transport von Munition
Artikel 29- Für jede Waffe mit Erlaubnis darf 25 Kugeln besessen werden. Die Anzahl der Kugeln wird mit Beschluss der Kommission und Erlaubnis des Gouverneurs je nach Bereitschaftsumfang erhöht werden. Die Verbrauchte Munition ist einzutragen und darf ersetzt werden.


Munition, die bei der Ausbildung verwendet wird, unterliegt nicht dieser Einschränkung. Auf Antrag von Personen oder Einrichtungen, die das Personal außerplanmäßig ausbilden wollen, können durch die öffentlichen Sicherheitskräfte eine Erlaubnis erteilt werden.
Der Transport der durch die privaten Sicherheitsdienste verwendeten Waffen zu verwendenden Munition erfolgt gemäß Verordnung vom 14.8/1987 mit der Nummer 87/12028 über Herstellung, Import, Transport, Tragen, Aufbewahren, Lagern, Verkauf, Nutzung, Vernichten von Explosivstoffen, Jagdmaterial und ähnlichem.

Übertragung von Waffen und Munition
Artikel 30- Aufgrund zurückgezogener Erlaubnisse zum Führen und Besitzen von Feuerwaffen überflüssige Waffen und Munition von Personen oder Einheiten mit Erlaubnis eines Sicherheitsdienstes werden gemäß allgemeiner Bestimmungen übertragen. Wenn innerhalb von sechs Monaten keine Übertragung erfolgt, muss die Person oder Institution, der die Waffe gehört, gemäß Gesetz Nummer 6136 eine Waffengenehmigung beantragen. Waffen, die nicht innerhalb der gültigen Frist eingetragen werden, sind den Sicherheitskräften zu übergeben.
Gewehre und vollautomatische Pistolen können übertragen werden oder den Sicherheitskräften gespendet werden oder aber zwecks Vernichtung öffentlichen Behörden übergeben werden.
Für Waffen, die übertragen, gespendet oder vernichtet werden sollen, ist ein gutachten des Kriminallabors einzuholen.

FÜNFTER ABSCHNITT
Private Sicherheitsausbildung
Private Sicherheitsausbildung und Erlaubnis
Artikel 31- Die Ausbildung für den privaten Sicherheitsdienst und Erneuerungsausbildung erfolgt in durch das Ministerium zertifizierten Ausbildungszentren. Die Erlaubnis als privates Ausbildungszentrum für Sicherheitsdienstleistungen erfolgt nach Antrag beim Ministerium unter Beifügung folgender Dokumente:
a) Anschrift, Grundbucheintrag oder Mietvertrag der Ausbildungsinstitution.
b) Von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Nutzungsbescheinigung des Gebäudes oder Unterlage, dass zur Nutzung des Gebäudes keine Einwände besteht.
c) Führungszeugnisse der Gründer und Geschäftsführer.
d) Fotokopie des Personalausweises und Melderegister der Gründer und Geschäftsführer.
e) Abschrift des vierjährigen Hochschuldiploms der Gründer und Geschäftsführer oder gleichwertiges Zeugnis.
f) Befugnisschein für die Vertreter des Alarmzentrums.
g) Ausbildungszertifikat der Geschäftsführer (bei allgemeinen Sicherheitskräften mit früherer Beschäftigung diesbezügliche Unterlage).


Bewertung der Anträge
Artikel 32- Wenn festgestellt wurde, dass die Informationen und Unterlagen vollständig abgegeben wurden, wird im Regierungsbezirk, in dem sich das Ausbildungszentrum befindet, eine Prüfungskommission, bestehend aus drei Personen mit einem Polizeipräsidenten als Vorsitzenden, beauftragt. Diese Kommission stellt fest, ob das Ausbildungszentrum geeignet ist für die Ausbildung von Sicherheitspersonal, ob die Ausrüstung passend für die Aufgabe ist, ob Maßnahmen gegen einen Brand getroffen wurden, ferner ob die Unterlagen und Informationen der Wahrheit entsprechen. Danach wird ein Bericht ausgestellt, ob im betreffenden Bereich eine Ausbildungsstätte für Sicherheitspersonal eröffnet werden kann.
Nach Entgegennahme des Antrages beginnt gegen den Leiter der Ausbildungsstätte eine Sicherheitsabfrage.
Ausbildungsstätten, deren Recherchen positiv ablaufen, wird nach Einzahlung der erforderlichen Gebühren die in Anlage 10 angegebenen "Tätigkeitserlaubnis für private Sicherheitsdienste" ausgestellt.

Ausbildungsprogramm
Artikel 33- Kandidaten, die am Ausbildungsprogramm teilnehmen, werden einer Ausbildung über mindestens zweihundert Stunden unterzogen. Dreißig Stunden ist Schießübung. Sicherheitspersonal, welches keine Waffen tragen wird, muss keine Schießübung machen. Dieses Personal hat mindestens neunzig Stunden Ausbildung zu erfahren.
Die Fächer, die bei der Ausbildung durchgenommen werden, Mindestzahl der Ausbilder sind in Anlage 11 angegeben.
Personal, das am Flughafen beschäftigt wird, hat neben den eigentlichen Fächern auch Fächer über Drogen zu behandeln. Personal, das an Häfen beschäftigt wird, hat neben den eigentlichen Fächern auch Fächer über Drogen zu behandeln.
Je nach Firmen, an denen das Sicherheitspersonal beschäftigt wird, können zusätzliche Fächer angeboten werden.
Firmen, die Sicherheitspersonal beschäftigen, haben dafür zu sorgen, dass das Personal während der Ausübung ihres Berufs aus physischer Hinsicht stets fit ist.
Waffenkunde und Schießübungen werden an Schießübungsplätzen durchgeführt. Sollten die Sicherheitsfirmen keine eigenen Schießübungsplätze besitzen, kann auch private oder öffentliche Schießübungsplätze genutzt werden. Diese Institutionen haben innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beginn der Schießübungen diese Plätze dem Ministerium mitzuteilen.


Erneuerungsausbildung
Artikel 34- Nachdem die fünfjährige Arbeitserlaubnis des Sicherheitspersonals abgelaufen ist, wird ein Erneuerungszertifikat verlangt, damit die Arbeitserlaubnis verlängert werden kann. Auf die gleiche Weise ist es erforderlich, dass die Geschäftsführer von Sicherheitsfirmen und Ausbildungsstätten alle fünf Jahre dieses Erneuerungszertifikat dem Ministerium vorzulegen.
Erneuerungsausbildung besteht aus Grundfächern. Die theoretischen und praktischen Fächer werden durch die betreffende Ausbildungsstätte von den Grundfächern ausgewählt. Zwanzig Stunden der Erneuerungsausbildung bestehen aus Schießübungen.
Für Personal, das am Flughafen und an Häfen beschäftigt wird, sind die Bestimmungen internationaler Verträge gültig.
Nach der Erneuerungsausbildung wird dem Personal, welches bei der schriftlichen und praktischen Prüfung erfolgreich war, ein Ausbildungszertifikat ausgestellt. Von Personen, die sich an der Prüfung bewerben, wird eine Anwesenheitsliste an den Fächern gefordert.

Teilnahmepflicht am Unterricht
Artikel 35- Die Kandidaten müssen an mindestens zwei Dritteln des Unterrichts teilnehmen. Nach Abschluss der Ausbildung wird den Kandidaten eine Anwesenheitsliste ausgestellt. Kandidaten, die ohne wichtigen Grund mehr als 10 % der Unterrichtsstunden versäumen, dürfen nicht mehr teilnehmen.

Prüfung
Artikel 36- Nach Abschluss der Ausbildung im Sicherheitsdienst erfolgt eine schriftliche und praktische Prüfung.
Um an der Prüfung teilnehmen zu können, müssen die Kandidaten eine Anwesenheitsliste vorlegen.
Die Fragen und Veranstaltungsorte der schriftlichen Prüfung werden von der zentralen Prüfungskommission vergeben.
Beobachter an der durch das Ministerium festgestellten schriftlichen Prüfung und an der folgenden praktischen Prüfung wird durch das Gouvernement festgestellt.

Schriftliche Prüfung
Artikel 37- Die schriftliche Prüfung wird von der zentralen Prüfungskommission vorbereitet. Ort, Datum, Anmeldefrist, erforderliche Unterlagen und weitere Einzelheiten werden fünfzehn Tage vor der Prüfung von der zentralen Prüfungskommission festgestellt und bekannt gegeben.
Die Fragen der schriftlichen Prüfung werden nach Gewichtung alle Fächer umfassen und als Multiple-Choice Test erstellt.


Praktische Prüfung
Artikel 38- Die praktische Übung findet sofort nach der schriftlichen Prüfung statt. Sollte die Anzahl der teilnehmenden Kandidaten zu hoch sein, können auch in mehreren Regierungsbezirken mehrere Prüfungskommissionen erstellt werden oder die Prüfungen an den Folgetagen beendet werden. Die Prüfung wird in zwei Etappen durchgeführt und besteht aus Waffenkunde und Schießprüfungen. Die Prüfung wird über hundert Punkte bewertet, von denen  Waffenkunde und Schießprüfung je die Hälfte ausmachen.

Bewertung der Prüfungsergebnisse
Artikel 39- Die Abschlussnote der Kandidaten besteht aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen und praktischen Prüfung. Damit die Prüfung als bestanden gilt, müssen sechzig Punkte im Mittel erreicht werden und mindestens je fünfzig Punkte in der schriftlichen und praktischen Prüfung erreicht werden.
Kandidaten, die die Prüfungen nicht erfolgreich abschließen, können ohne Teilnahme am Kurs an drei Folgeprüfungen innerhalb desselben Jahres teilnehmen. Wenn die Kandidaten an allen drei Prüfungen erfolglos sind, müssen diese erneut an der Sonderausbildung teilnehmen.
Die Prüfung des Personals ohne Waffenbesitz besteht nur aus der schriftlichen Prüfung. Bei dieser Prüfung muss eine Punktzahl von mindestens fünfzig Punkten erreicht werden.
Bei der Feststellung der Kompetenz finden Bestimmungen zur Grundausbildung Anwendung.

Bezahlung der Prüfungsbeauftragten
Artikel 40- Den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungspersonal und der Bewertungsbeauftragten wird ein Entgelt gemäß der Verordnung des Ministerrats vom 19.9.1987 mit der Nummer 87/12002 über die an das Polizeipräsidium gebundenen Ausbildungsinstitute und der internen Ausbildung und der teilnehmenden Prüfungsbeauftragten und Feststellung der Unterrichtsstunden und Eigenschaften des Lehrpersonals und weiterer Einzelheiten festgestellt.

Ausbildungszertifikat im privaten Sicherheitsdienst
Artikel 41- Kandidaten mit einer Punktzahl von mehr als sechzig wird durch das Ausbildungsinstitut gemäß Anlage 12 ein "Ausbildungszertifikat im privaten Sicherheitsdienst" ausgestellt und durch die Prüfungskommission bestätigt.
Dieses Zertifikat der Grundausbildung und der Erneuerung ist für fünf Jahre gültig.

Unterrichtsmaterial
Artikel 42- Es ist erforderlich, dass das bei der Ausbildung im Bereich Sicherheitsdienst gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Polizeipräsidiums vorgeschlagen wird. Bei Material, dass an Universitäten verwendet werden, ist dies nicht erforderlich.
Für den praktischen Unterricht ist ausreichendes Material bereitzustellen.


SECHSTER ABSCHNITT
Inspektion
Inspektion
Artikel 43- Das Ministerium und das Gouvernement prüft, ob die in den Gesetzen und dieser Verordnung angegebenen Bestimmungen erfüllt werden, ob verbotene Anwendungen und Tätigkeiten durchgeführt werden und dem Zweck widersprechende Tätigkeiten geführt werden. Aus diesem Grund dürfen die privaten Sicherheitsfirmen und Ausbildungsstätten jederzeit kontrolliert werden.
Bei der Inspektion von Flughäfen und Schiffshäfen wird geprüft, ob die Bestimmungen internationaler Verträge und der Verordnung vom 25.7.1997 mit der Nummer 97/9707 über die Ausübung von Aufgaben und Diensten in zivilen Flughäfen, Schiffshäfen und Grenzübergängen erfüllt werden.

Umfang der Überwachung
Artikel 44- Bei der Inspektion kann kontrolliert werden, ob die Betriebserlaubnis und Arbeitserlaubnis des Personals, die Haftpflichtversicherung für das Sicherheitspersonal vorliegen, der mit dritten Personen geschlossene Sicherheitsvertrag den Regeln entsprechend geschlossen wurde, ob dieser dem Gouvernement rechtzeitig mitgeteilt wurde, der Bereitschaftsort eingehalten wurde oder nicht, ob die Ausrüstung passend ist, die Bücher angemessen geführt werden, ob die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird, die anderen Bestimmungen weiterer Gesetze umgesetzt werden und ob Tätigkeiten, die nicht im Geschäftsbereich liegen, durchgeführt werden.

Verfolgung der Überwachungsergebnisse
Artikel 45- Eine Abschrift des Inspektionsberichts wird in den Akten der inspizierten Einheit aufbewahrt, ein weiteres Exemplar wird dem Gouvernement und je nach Bezug dem Ministerium vorgelegt.
Mängel, die bei der Inspektion festgestellt wurden, sind den betreffenden Personen, Institutionen und Gesellschaften schriftlich mitzuteilen und je nach Eigenschaft der Mängel eine Frist von mindestens sieben tagen eingeräumt, um diese Mängel zu beseitigen. Sollten innerhalb dieser Frist diese Mängel nicht behoben werden oder nach der Inspektion Straftaten festgestellt werden, werden gemäß Artikel 19 und 20 Strafen verhängt.
Die Erlaubnis von Sicherheitsdiensten oder Ausbildungszentren, welche Tätigkeiten, die nicht im Geschäftsbereich liegen, durchführen oder Straftaten begangen haben, werden durch das Ministerium entzogen.


Administrative Geldstrafen
Artikel 46- In Fällen des Artikels des Gesetzes werden der betreffenden Einrichtung unter Anhang der Berichte der Straftat eine Frist von mindestens sieben Tagen zur Darlegung der Verteidigung gegeben. Ist die Verteidigung unzureichend, werden in Kreisen durch das Landrat, in Regierungsbezirken durch den Gouverneur eine Geldstrafe verhängt.
Die Bestätigung der Geldstrafe wird innerhalb von sieben Tagen den Finanzbehörden, in Regierungsbezirken den Schatzämtern geschickt.
Die in diesem Artikel angegebenen administrativen Geldstrafen werden auf Anzeige des Gouvernement oder Landratsamtes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nummer 6183 durch das Finanzministerium einbezogen.

SIEBTER ABSCHNITT
Abschließende Bestimmungen
Beschäftigung von Behinderten und Sträflingen
Artikel 47- Bei der Feststellung der gemäß Artikel 30 des Arbeitsgesetzes Nummer 4857 vom 10.6.2003 zu beschäftigenden Behinderten und Sträflingen in privaten Sicherheitseinheiten und privaten Sicherheitsfirmen werden das private Sicherheitspersonal nicht mitgerechnet.

Vorübergehendes Artikel 1- Privaten Sicherheitseinheiten und Sicherheitsfirmen, die gemäß Gesetz Nummer 2495 bei öffentlichen Institutionen und Organisationen und angebundenen Firmen und Einrichtungen Sicherheitsdienste erbringen werden, ist nach Antrag beim Gouvernement anzunehmen, dass diesen eine Sicherheitserlaubnis ausgestellt wurde und können in denselben öffentlichen Institutionen und Organisationen und angebundenen Firmen und Einrichtungen Sicherheitsdienste erbringen.

Vorübergehendes Artikel 2- Dem Sicherheitspersonal, welche gemäß Gesetz Nummer 2495 über Schutz und Gewährleistung des Schutzes von einigen Institutionen und Körperschaften eingestellt wurden und die in diesem Gesetz angegebenen Voraussetzungen nicht verloren haben, gilt bis 26.6.2009 eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Vorübergehendes Artikel 3- Diejenigen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2495 eine privaten Sicherheitsfirma gegründet haben, können mit Antrag mit einer Frist von einem Monat mit Beschluss der Kommission und Freigabe des Gouverneurs diese Dienste beenden.

Außer Kraft getretene Gesetze
Artikel 48- Die Verordnung über die Umsetzung des Gesetz über den Schutz und Gewährleistung des Schutzes von einigen Institutionen und Körperschaften, die im Amtsblatt vom 28.3.1994 mit der Nummer 21888 veröffentlich wurde, ist außer Kraft gesetzt.


Inkrafttreten
Artikel 49- Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive
Artikel 50- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch den Ministerrat umgesetzt.


 



Karacan Dersaneleri
Keskinoğlu Tavukçuluk
Lider Kağıtcılık A.Ş.
GMD Siemens
Doğan Alçı
Yıldız İplik A.Ş.
Metro Turizm


Kartengestützte Kontrollsysteme
Die Ein- und Ausgänge am Arbeitsplatz, an Parkplätzen oder anderen zu kontrollierenden Bereichen werden kontrolliert und die Sicherheit der Arbeitsbereiche und die Disziplin des dort tätigen Personals werden gewährleistet.


Karte Zutritts Kontroll System
Alle Ein-und Ausfahrten an den Arbeitsplätzen, Parkplätze oder alle Räumegewünscht, unter Kontrolle gehalten werden kann unter Kontrolle gebracht werden und die Sicherheit und Arbeitsdisziplin ist für den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen  Personal  gewährleistet.

Arbeiten Sie mit uns, wenn Ihnen der Schutz der Gesellschaft am Herzen liegt.
Für weitere Informationen zum Thema Sicherheit.


Copyright © 2009 ERG Grup Güvenlik A.Ş. Her Hakkı Saklıdır.