Rundschreiben des Polizeipräsidiums Nummer 2005 / 42

Rundschreiben über die zu berücksichtigenden Grundsätze des Gesetzes und der Verordnung Nummer 5188
REPUBLIK TÜRKEI
INNENMINISTERIUM
Polizeipräsidium


Nummer: B.05.1.EGM.0.11.08.01/3404-5218-74415

19.04.2005

 

 

Betreff: zu berücksichtigende Grundsätze im Gesetzes und der Verordnung Nummer 5188

 

RUNDSCHREIBEN
2005/42
Das Gesetz über den Schutz von einigen öffentlichen Institutionen und Körperschaften wurde gemäß Artikel 27 des im Amtsblatt vom 26.06.2004 mit der Nummer 25504 veröffentlichten Gesetz Nummer 5188 aufgehoben. Die Verordnung über die Umsetzung des Gesetzes Nummer 5188 ist am 07.10.2004 im Amtsblatt Nummer 25606 veröffentlicht und in Kraft getreten.

Seit dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes und der Verordnung einige Probleme der Umsetzung durch das Gouvernement, öffentlichen Institutionen und Körperschaften, privaten Sicherheitsdiensten und privaten Ausbildungszentren zur Sicherheit unserem Ministerium mitgeteilt.

Um die erwähnten Zweifel aus der Welt zu schaffen und Einheit bei der Umsetzung zu gewährleisten, mussten folgende Regelungen getroffen werden.

1-GENEHMIGUNG FÜR PRIVATE SICHERHEITSDIENSTE

Die Anträge für private Sicherheitsdienste erfolgt beim Gouvernement. Die durch die Kommissionen gefassten Beschlüsse treten mit Zustimmung des Gouverneurs in Kraft und wird im Beschlussregister der Kommissionen eingetragen.

Siedlungen und Wohnkomplexe dürfen kein Sicherheitspersonal beschäftigen, wenn sie keine Erlaubnis zu den privaten Sicherheitsdiensten einholen. Mit Beschluss der Siedlung-/Wohnungsgebäudeleitung wird beim Gouvernement ein Antrag gestellt und die Erlaubnis für private Sicherheitsdienste eingeholt. Für Wohnungen kann der Antrag durch deren Eigentümer eingeholt werden. Die Kommission legt die Anzahl an Sicherheitspersonal und Waffen fest. An öffentlichen Orten kann gemäß Artikel 8 unbewaffnetes Sicherheitspersonal eingestellt werden.


Wie in  Artikel 8 angegeben, wird nach Antrag unter Rücksichtname auf die geographische Stelle, Fläche in m2, wirtschaftliche und strategische Eigenschaft, Entfernung zu Stadtzentrum und zu Sicherheitskräften die Höchstanzahl an Sicherheitspersonal und die ggf. zu tragenden Waffen durch die provinzialen Sicherheitskommissionen festgestellt.

Doch die provinzialen Sicherheitskommissionen werden auch die Anträge von Personen und Institutionen in Betracht ziehen. Vor allem Organisationen, die an mehreren Provinzen aktiv sind, können zwecks Begleichung der Sicherheitsbedürfnisse ihrer Filialen und zur Vermeidung von unterschiedlichen Methoden in Provinzen betreffend die Anzahl des Sicherheitspersonals die Anforderungen beim Antrag in Betracht gezogen.

Mit Artikel 3 des Gesetzes wurden Körperschaften und Institutionen das Recht erteilt, die Dienste von privaten Sicherheitsdienstleistungen zu beenden. Solange in einschlägigen Gesetzen keine widersprüchlichen Bestimmungen vorhanden sind, haben die Institutionen das Recht, die Dienste von privaten Sicherheitsdienstleistungen zu beenden, während die Kommissionen und Gouvernements nicht die Befugnis haben, auf der Weiterführung zu beharren.

Körperschaften und Institutionen, welche Sicherheitsdienstleistung gegründet haben, wird gemäß vorübergehendem Artikel 1 des Gesetzes Nummer 5188 und gemäß vorübergehendem Artikel 1 der Verordnung im Rahmen des Gesetzes 2495 auf Antrag die in Anlage 1 erwähnte Erlaubnis zur privaten Sicherheitsdienstleistung ohne Erlaubnis der Kommission erteilt.

Körperschaften und Institutionen, die früher im Rahmen von Gesetz Nummer 2495 beschützt wurden, haben nun mit vorübergehendem Artikel 1 des Gesetzes Nummer 5188 eine Erlaubnis für private Sicherheitsdienstleistungen. Diese Institutionen können sowohl einen Antrag auf Personal und Waffen stellen, als auch die Beendigung dieser Dienstleistung beantragen.

2- ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER ERLAUBNIS
a- Körperschaften und Institutionen haben für die Erlaubnis folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Antrag (gemäß Artikel 8 der Verordnung)
2. Stellungnahme des betreffenden Ministeriums/Generaldirektorats, für Universitäten die Stellungnahme des Hochschulrates, im falle einer öffentlichen Körperschaft die Stellungnahme des Finanzministeriums,


b- Private Körperschaften und Banken haben für die Erlaubnis folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Antrag der Körperschaft (gemäß Artikel 8 der Verordnung).
2. Beschluss des Vorstandes oder Gesellschafter über die privaten Sicherheitsdienstleistungen.
3. Auszug aus dem Handelsregister, oder aber eine Eintragung des Handelsregisteramtes, wenn noch keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, bei Privatbanken Handelsregister der Filialen.
4. Unterschriftsbeglaubigung der Unterzeichnungsbefugten Personen.

c- Erforderliche Unterlagen zur Einstellung der privaten Sicherheitsdienstleistungen:
1. Antrag.
2. Stellungnahme des betreffenden Ministeriums/Generaldirektorats bei Körperschaften und Institutionen.
3. Beschluss des Vorstandes oder Gesellschafter über die privaten Sicherheitsdienstleistungen.

d- Erforderliche Unterlagen bei Verminderung, Erhöhung und erneuten Feststellung der Anzahl an Personal und Waffen:
1. Antrag (gemäß Artikel 8 der Verordnung).
2. Stellungnahme des betreffenden Ministeriums/Generaldirektorats bei Körperschaften und Institutionen bei Erhöhung der Personal-/Waffenanzahl.

e- Erforderliche Unterlagen bei Änderung des Titels:
1. Antrag.
2. Auszug aus dem Handelsregister über die Titeländerung und Gesellschafterbeschluss, oder aber eine Eintragung des Handelsregisteramtes, wenn noch keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, bei Privatbanken Handelsregister der Filialen.

Bei Anträgen bei den Sicherheitskommissionen zwecks Einholung von Erlaubnissen zur privaten Sicherheitsdienstleistung und Verfolgen weiterer Angelegenheiten durch Personen, welche im Namen der Körperschaften und Institutionen, privaten Sicherheitsdiensten und privaten Sicherheitsschulen befugt sind, Unterschriften zu tätigen und im Besitz einer notariellen Vollmacht sind, werden keine weiteren Befugnisscheine gefordert.

3- BESTELLUNG DES PRIVATEN SICHERHEITSPERSONALS
Für internen und externen Bestellungen von privatem Sicherheitspersonal wird durch die betreffende Institution dem Gouvernement mitgeteilt. Da der Ausweis für fünf Jahre gültig ist, kann das Personal am neuen Arbeitsplatz die vorhandenen Ausweise bis zum Ablaufdatum weiterverwenden.


Wenn das Personal einer der in Artikel 18 der Verordnung mit der Überschrift "Voraussetzungen zur Gesundheit" verliert oder diesem durch die Institution aufgrund körperlicher Zustände eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, wird der Ausweis des privaten Sicherheitsdienstes zurückgezogen und vom Personal des privaten Sicherheitsdienstes entbunden.

Für das Personal, welches unbewaffnet Dienst leistet, muss das Attest betreffend gemäß Artikel 10 des Gesetzes und Artikel 18 der Verordnung mit der Überschrift "Voraussetzungen zur Gesundheit" nicht von staatlichen Krankenhäusern eingeholt werden. Ein Attest mit der Aufschrift "Kann als Sicherheitspersonal arbeiten" und durch einer der Abteilungen Psychiatrie, Neurologie, Augen, Hals-Nasen-Ohren und Orthopädie ausgestellt, reicht hierfür aus.

4- BEI VORÜBERGEHENDEN AUFTRÄGEN
Die vorübergehende Beauftragung des privaten Sicherheitspersonals kann in der Provinz oder im kreis erfolgen, die im Gesetz Nummer 5188 genannt sind. Damit die private Sicherheitsdienstleistung  ungestört ablaufen kann, kann vor allem zwischen Filialen von Banken und Geschäften eine Personalversetzung nötig sein. Findet dies innerhalb eines Regierungsbezirks statt, ist es erforderlich dies dem Gouvernement mitzuteilen. Da die Waffen, deren Benutzung durch die Kommission erlaubt wurde, im Inventarheft der Organisationen und Institutionen eingetragen sind, kann die bewaffnete Beauftragung des Personals nicht möglich sein. Das Personal hat mit den Waffen, welches im Inventarheft der versetzten Institution befindet, seinen Dienst zu leisten.

Wenn private Sicherheitsdienste es für erforderlich halten, können sie den Dienst anderer Sicherheitsfirmen in Anspruch nehmen oder Personal anmieten. Diese Sachlage ist als vorübergehende Beauftragung zu bewerten und dem Gouvernement mitzuteilen.

Bei Antrag auf Aufstockung oder Verminderung des Personals von Organisationen, Körperschaften oder Institutionen und Banken wird durch die Sicherheitskommissionen die Erlaubnis erteilt, dass eine ausreichende Anzahl an Ersatzpersonal für Fälle wie Urlaub, Krankheit und unvorhergesehene Vorfälle anwesend sein kann,

5- UNIFORM
Die Uniform des Sicherheitspersonals von Organisationen, Körperschaften oder Institutionen mit mehr als einer Filiale in einer Provinz wird durch das Ministerium/Generaldirektorat festegelegt und durch die Sicherheitskommission festgelegt, wo das Ministerium/Generaldirektorat vorhanden ist (öffentlich und privat). Diese Kleidung wird auch für die anderen Einheiten der Gesellschaft gültig sein. Aus diesem Grund werden keine weiteren Beschlüsse anderer Kommissionen eingeholt.


Die privaten Sicherheitsfirmen haben die Uniform ihres Personals festzulegen und aus 4 Richtungen geschossenen Fotos an unserem Ministerium zu bewerben und nach Freigabe des Ministeriums das Personal diese Kleidung tragen lassen.

6- HIERARCHISCHE STRUKTUR
Zwecks Inspektion der Geschäftsführung von privaten Sicherheitsfirmen und des Sicherheitspersonals in Organisationen und Institutionen gemäß Gesetz 5188 wird je nach der Arbeitslast der Sicherheitsfirmen und die Anzahl des Sicherheitspersonals ausreichend Personal in den Rängen "Leiter für Schutz und Sicherheit", "Direktor für Schutz und Sicherheit" und "Vorgesetzter für Schutz und Sicherheit" bereitstellen. Diese Leiter werden jede Art von Maßnahmen treffen, damit die Sicherheitsdienstleistungen reibungslos ablaufen und Mängel den Verantwortlichen der Institution mitteilen können.

Der Leiter für Schutz und Sicherheit, Direktor für Schutz und Sicherheit und Vorgesetzter für Schutz und Sicherheit wir der durch den Vorsitzenden der Institution festzustellen Abteilung zugeordnet.

7- ADMINISTRATIVE DISZIPLINARMASSNAHMEN GEGEN DAS PRIVATE SICHERHEITSPERSONAL
Außer den im Gesetz Nummer 5188, Artikel 20, Absatz (c) genannten administrativen Vergehen werden administrative Disziplinarmaßnahmen gegen das Sicherheitspersonal gemäß den internen Verordnungen und dem Arbeitsrecht verhängt.

8- AUSWEISE UND ERLAUBNISSE ZUM TRAGEN/BESITZEN VON WAFFEN
Die Ausweise, die durch das Gouvernement an das Sicherheitspersonal ausgestellt wird, ist von Jedermann ersichtlich an die Jacke anzubringen. Personal ohne Ausweis ist nicht befugt, seine Dienste auszuführen. Die Ausweise des Sicherheitspersonals, welches gemäß vorübergehendes Artikel 1 des Gesetzes Nummer 5188 und Gesetz Nummer 2495 seinen Dienst angetreten hat, werden die Ausweise ohne Erfordernis eines Ausbildungszertifikats und Begleichung der Genehmigungsgebühr verlängert, weil für 5 Jahre diese Erlaubnis zugeteilt wurde. Die diesem Personal gemäß  Gesetz Nummer 2495 erteilten Waffenscheine werden zurückgezogen und ein Waffenschein gemäß Gesetz Nummer 5188 durch die Behörde ausgestellt. Sollte der Ausweis des Sicherheitspersonals abhanden kommen, wird ein neuer Ausweis mit dem Ablaufdatum des alten Ausweises ausgestellt, da die Arbeitserlaubnis für 5 Jahre gültig ist.

Wie im Schreiben der Rechtsabteilung des Innenministeriums vom 21.12.2004 mit der Nummer 4108 angegeben, kann das Sicherheitspersonal bei der stattlichen Lotterie und an der Pferderennbahn aufgrund des ständigen Geldumlaufs bewaffneten Dienst leisten.


Gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nummer 5188 muss das Sicherheitspersonal genau wie an Universitäten und angebundenen Fakultäten, wie in anderen Ausbildungsplätzen auch, an Heimstätten unbewaffneten Dienst leisten, da diese angebundene Institutionen sind.

Gemäß Artikel 28 der Verordnung wird für jede Feuerwaffe ein Waffenschein gemäß Anhang 9 ausgestellt. Das Sicherheitspersonal, welches mit dieser Waffe seinen Dienst leisten wird, hat neben seinem Ausweis und der Auftragsbescheinigung auch diese Bescheinigung mitzuführen. Das Sicherheitspersonal, welches gemäß der Bestimmung dieser Verordnung seinen Dienst bewaffnet leisten wird, hat neben seinem Ausweis und der Auftragsbescheinigung auch diese Bescheinigung mitzuführen. Die im Artikel genannte "Auftragsbescheinigung" ist ein Schreiben, auf das in der Verordnung nicht näher eingegangen wird und welches dem Personal aufgrund von kurz- oder langfristigem Personenschutz, Begleitung von Geld- oder Wertsachentransport durch die Sicherheitsabteilung des Polizeipräsidiums vergeben wird und der Name, der Dienstbereich, das Datum und die Strecke befindlich ist.

9- AUSBILDUNG
a- An das Personal, welches an die am 27.01.2005 durchgeführten und in regelmäßigen Abständen durchzuführenden schriftlichen und praktischen Prüfungen erfolgreich werden, wird in der in Anlage 12 angegebenes und durch die Ausbildungsstätten auszustellendes Ausbildungszertifikat ausgestellt, auf dem als Nummer die Kennzahl der Provinz, die Nummer der Erlaubnisbescheinigung der Ausbildungsstätte und die Reihennummer befindlich ist. Einträge zum erwähnten Zertifikat wird gemäß den Rahmenbedingungen des provinzialen Polizeipräsidiums festgehalten, bis den Provinzen ein Programm zugeschickt wird.

Im Ausbildungszertifikat wird der Name des Inhabers und danach in Klammern dessen Personenkennzahl angegeben. Rechts oben auf dem Ausweis wird ein höchstens vor sechs Monaten aufgenommenes Lichtbild des Inhabers angebracht und eine Fotokopie dieses Zertifikats bei den Polizeiabteilungen/Revieren abgegeben und das Zertifikat durch die Polizeibehörde beglaubigt. Links unten muss der Name der Ausbildungsstätte und der Name und die Unterschrift des Geschäftsführers stehen. Das Zertifikat ist in zwei Exemplaren auszustellen. Im Bereich "Art des Zertifikats" wird stehen, ob der Inhaber an der Grundausbildung oder der Wiederholungsausbildung teilgenommen hat. In Klammern wird noch stehen, ob dieses bewaffnet oder unbewaffnet Dienst leisten wird.

b- Kursteilnehmer, die eine bewaffnete Ausbildung erfahren und in der schriftlichen Prüfung erfolgreich sind, in der praktischen jedoch nicht, können auf Antrag bei der Ausbildungsstätte ein Zertifikat als unbewaffnetes Sicherheitspersonal einholen. Diese Sachlage ist durch den Kursveranstalter mit dem ausgestellten Zertifikat und dem Antrag des Personals dem Polizeipräsidium mitzuteilen. Damit Kursteilnehmer, die nur an der praktischen Prüfung durchfallen, an der zweiten Prüfung nur an dieser teilnehmen, muss diese Angelegenheit durch die Ausbildungsstätte an unser Ministerium und provinziales Polizeipräsidium mit einer Liste mitzuteilen.
Sollten Kursteilnehmer, die unbewaffnete Ausbildung erfahren, im Nachhinein an der Waffenausbildung erfolgreich sein, wird das Zertifikat in ein Zertifikat mit Ausbildung mit Waffen umgewandelt. Dabei erfolgt die Ausstellung dieses Ausweises ohne Erhebung weiterer Gebühren. Doch bei der Gültigkeit der fünfjährigen Arbeitserlaubnis wird das Datum des ersten Zertifikats ausschlaggebend sein.

c- Die auszustellende Arbeitserlaubnis ist ab Ausstellungsdatum des Zertifikats über die private Sicherheitsausbildung fünf Jahre gültig. Dies ist auf dem Ausweis, im Abschnitt "Gültigkeit" mit Angabe des Ausstellungsdatums des Ausbildungszertifikats anzugeben.

d- Die privaten Ausbildungszentren haben die Anzahl der Kursteilnehmer am Kursbeginn in Form einer Liste an das Ordnungsrevier des Polizeipräsidiums und Abteilung für Sicherheitsdienste vorzulegen. Ferner ist nach der Ausbildung die Anzahl der abschließenden Kursteilnehmer, Anzahl des Sicherheitspersonals mit und ohne Waffenbesitz, deren Namen, Vorname des Vaters, die teilgenommene Stunden und die Personenkennzahl an das Ordnungsrevier des Polizeipräsidiums und Abteilung für Sicherheitsdienste mitzuteilen. Diese Liste ist durch den Leiter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben und somit zu bestätigen.

e- Die privaten Ausbildungsstätten haben die Fotokopien der Personalausweise der Ausbilder, die Meldebescheinigungen, Diplomfotokopien, ggf. Zertifikate und die Angabe des erteilten Fachs an das Ordnungsrevier des Polizeipräsidiums und Abteilung für Sicherheitsdienste vorzulegen. Ohne die genannte Anzeige darf der Ausbilder nicht unterrichten. Änderung dieser Liste erfordert die erneute Vorlage dieser Dokumente. Die Listen sind durch den Geschäftsführer zu unterzeichnen und somit zu bestätigen. Von Beamten die dem Gesetz Nummer 657 über Beamte unterliegen und als Ausbilder tätig sind, müssen eine durch das Gouvernement oder Ministerium ausgestellte Erlaubnis vorlegen.

f- Wenn Ausbildungsstätten mehr Kursteilnehmer unterrichten, als ihre Kapazität zulässt oder an anderen als den angegebenen Orten Unterricht erteilen, wird dies aufgenommen. Die Teilnahme der Kursteilnehmer ist mittels Unterschriften der Ausbilder und Kursteilnehmer für jede Unterrichtsstunde zu bestätigen und in der Ausbildungsstätte aufzubewahren. Diese Listen sind auf Aufforderung an die Polizeipräsidien vorzulegen.


Die Ausbildung des privaten Sicherheitspersonals in gemäß Gesetz Nummer 2495 gegründeten privaten Sicherheitseinheiten erfolgende Ausbildung kann als Ganzes oder zum Teil, mit Ausnahme der in der Verordnung genannten Ausbildung, in durch das Gouvernement erlaubten Zentren erteilt werden, wenn ausreichen Personal, Klassen du Unterrichtsmaterial vorliegt.

Im Falle einer Schießübung als Ausbildung werden die Waffen gemäß der Verordnung durch die Ausbildungsstätte beschafft und in die Inventarliste eingetragen. Waffen dritter Personen können nicht in Waffenkunde und bei den Schießübungen verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden festgehalten.

Die Ausbildungszentren können höchstens acht Stunden in zwei Gruppen und an Wochenenden Ausbildung organisieren. Das Unterrichtsprogramm das Ordnungsrevier des Polizeipräsidiums und Abteilung für Sicherheitsdienste vorzulegen.

Bei der Schießübung haben die Kursteilnehmer mit mindestens 25 Kugeln auf eine 15 m entfernte Silhouette zu schießen. Damit der Kursteilnehmer als erfolgreich gilt, müssen mindestens 15 von 25 Kugeln das Ziel treffen. Ist der Kursteilnehmer erfolglos, finden weitere Proben mit Ersatzkugeln statt, bis dieser erfolgreich ist. Der Antrag auf Kugeln ist im Verhältnis der Teilnehmer durch die Ausbildungszentren zu beantragen und den Geschäftsführern zu übergeben.

Vor Beginn der Schießübungen ist der Schießplatz festzustellen und nach der Übung eine Liste mit dem Namen des Ausbilders, der Schussangaben und des erzielten Ergebnisses an das Ordnungsrevier des Polizeipräsidiums und Abteilung für Sicherheitsdienste vorzulegen.

g- Die privaten Ausbildungszentren haben vor Beginn der Ausbildung von den Kursteilnehmern eine Fotokopie des Diploms oder ein gleichwertiges Dokument, Auszug des Personalausweises und eine Meldebescheinigung zu verlangen.

10- SICHERHEITSABFRAGE UND ARCHIVPRÜFUNG
Über die Art und Weise der Sicherheitsabfrage und der Archivprüfung ist durch unser Ministerium ein Rundschreiben vom 01.02.2005 mit der Nummer B.05.1.EGM.0.12.06.01/91-473-9-12 erlassen worden. Die Sicherheitsabfrage und die Archivprüfung werden im Namen des Gouvernements nur bei den Polizeipräsidien am Wohnort des Kandidaten erfolgen. Ist im Wohnort des Kandidaten die Gendarmerie verantwortlich, wird durch das Polizeipräsidium zuerst die Archivprüfung erfolgen. Die Sicherheitsabfrage erfolgt mittels Schriftwechsels mit der Gendarmerie.


Die Sicherheitsabfrage des privaten Sicherheitspersonals und/oder Archivabfrage kann unter Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch die privaten Sicherheitsdienste oder privaten Ausbildungszentren mit notarieller Vollmacht erfolgen oder aber durch das Personal selbst mit einem vom privaten Sicherheitsdienst beschafften Zertifikat im Gouvernement (Polizeipräsidium) auf persönlichem Antrag erfolgen.

Wenn bei der Prüfung der Sicherheitsabfrage für das private Sicherheitspersonal ein Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz (d) angegebenen Taten fortgeführt wird, wird bis zum Abschluss dieses Verfahrens dem Sicherheitspersonal keine Arbeitserlaubnis erteilt. Wenn nach der Sicherheitsabfrage aufgrund von Angaben ein verdächtiger Zustand besteht, wird der Beschluss über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die provinziale Sicherheitskommission beschlossen, auch wenn keine konkreten Beweise vorliegen.

Da das bewaffnete Sicherheitspersonal gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung die Voraussetzungen gemäß Gesetz Nummer 6136 zu erfüllen haben, wird nach Gesetz Nummer 6136 und Verordnung Nummer 91/1779 über die Anwendung dieses Gesetzes demjenigen Sicherheitspersonal, der keine Waffen tragen darf, keine Erlaubnis für die Ausübung des Berufs eines privaten Sicherheitspersonals erteilt.

11- ARBEITSERLAUBNIS
Da das Sicherheitspersonal, welches mit Inkrafttreten des Gesetzes Nummer 5188 vom 26.06.2004 dem Gesetz Nummer 2495 unterstehend und ab diesem Datum ihren Dienst quittiert haben/entlassen wurden, eine Arbeitserlaubnis für fünf Jahre haben, wird im Falle eines Antrages auf Fortsetzung ihres Berufes ohne die Erfüllung des Artikels 10 des Gesetzes Nummer 5188 und ohne Einziehung einer Genehmigungsgebühr ein Ausweis als Sicherheitspersonal ausgestellt und eine Arbeitserlaubnis erteilt, da sie eine Erlaubnis bis zum 26.06.2009 bekommen hatten. Wenn Geschäftsführer von privaten Sicherheitsfirmen diesen Dienst quittieren, wird die Tätigkeit bis zum Berufen eines neuen Geschäftsführers eingestellt. Die Genehmigung von Sicherheitsfirmen, welche nach wie Monaten keine neuen Geschäftsführer einstellen, werden durch das Ministerium aufgehoben.

Personal der Polizeikräfte, welche innerhalb der letzten fünf Jahre in Rente gegangen sind und mindestens fünf Jahre in diesem Beruf tätig waren und dann auf eigenen Beschluss abgegangen sind, können auf Antrag als privates Sicherheitspersonal oder Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis für fünf Jahre nach Antragstellung erhalten. Personal der Polizeikräfte, welche vor länger als fünf Jahre in Rente gegangen sind, müssen an der Grundausbildung teilnehmen.


Offiziere, die die Militärschule beendet haben und Sicherheitspersonal oder Geschäftsführer einer privaten Sicherheitsfirma werden, müssen keine 4-jährige Hochschule abgeschlossen haben. Doch außer Antragsteller mit Wunsch als Geschäftsführer, Personal der Polizeikräfte, welche innerhalb der letzten fünf Jahre in Rente gegangen sind und solche, die mindestens fünf Jahre in diesem Beruf tätig waren und auf eigenen Beschluss abgegangen sind, müssen an der Grundausbildung teilnehmen.

12- VORAUSSETZUNGEN DIE VOM BEWAFFNETEN SICHERHEITSPERSONAL ZU ERFÜLLEN SIND
Die Befugnis gemäß Gesetz Nummer 5188, Artikel 7, Absatz (k) umfasst als letzte Stufe der Anwendung von Gewalt auch die Nutzung von Waffen.

Für das Sicherheitspersonal, welches Waffen tragen wird, besteht keine Altersbeschränkung, wobei gemäß Artikel 4, Absatz 1 der Verordnung Nummer 91/1779 zur Umsetzung des Gesetzes Nummer 6136 Personen, die unter 21 Jahren sind, keine Erlaubnis zum Trage vergeben werden, weshalb vom Personal, das Waffen tragen wird, älter als 21 sein muss und von ihnen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nummer 6136 eine von öffentlichen medizinischen Einrichtungen ausgestellte Bescheinigung zur Ausübung eines "Bewaffneten Sicherheitspersonals" verlangt wird.

13- SCHUTZ- UND SICHERHEITSPLÄNE
Die Schutz- und Sicherheitspläne, die gemäß Artikel 12 der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes Nummer 5188 aufgestellt werden müssen und dem Schutz und Sicherheit  der Institutionen dienen, werden folgende Maßnahmen umfassen und dem Gouvernement vorgelegt:

a) Anlagenplan der Gebäude oder Anlagen.
b) Maßnahmen, die bei Brand und danach zu ergreifen sind.
c) Maßnahmen, die bei Gasaustritt und Brand zu ergreifen sind.
d) Maßnahmen, die gegen Stromdefekten zu ergreifen sind.
e) Maßnahmen, die bei Diebstahl zu ergreifen sind.
f) Maßnahmen, die bei Naturkatastrophen zu ergreifen sind.
g) Maßnahmen, die gegen Sabotagen zu ergreifen sind und die Fluchtwege der Saboteure den Behörden zu übermitteln.
h) Maßnahmen, die bei Gruppenbewegungen zu ergreifen sind.
ı) Maßnahmen, die bei Vorfällen und danach an Flughäfen und Schiffshäfen zu ergreifen sind.
j) Die Verbindungspläne von Institutionen, Körperschaften, Anlagenplan und Gebäuden an anliegende Bereiche.
k) Kontaktaufnahme mit Institutionen, Körperschaften und Sicherheitskräften.


Außer den oben genannten Fakten wird dem Plan die Bedeutung der hergestellten Waren oder Dienstleistungen, die geographischen Voraussetzungen der Umgebung, der Entfernung zu Sicherheitskräften und der strategischen Wichtigkeit andere geeignete Faktoren hinzugefügt werden.

Eine Abschrift der erstellten Pläne ist dem Polizeipräsidium, eine Abschrift wird in dieser Anlage und eine Abschrift im Sitz der Sicherheitsfirma aufbewahrt. Die Pläne müssen verständlich sein und dritten Personen nicht in die Hände fallen. Das Sicherheitspersonal, das in diesem Rahmen Dienste leisten wird, wird über die erstellten Schutz- und Sicherheitspläne unterrichtet.

Es kann gefordert werden, dass die durch das Gouvernement festgestellten erforderlichen Veränderungen oder Mängel innerhalb von dreißig Tagen aufgehoben werden. Für Organisationen und Institutionen mit mehreren Filialen werden die am Sitz oder den Filialen erstellten Pläne dem Gouvernement vorzulegen. Doch je nach Eigenschaft der Ortschaft und der Geschäftsstelle können dem Plan zusätzliche Maßnahmen hinzugefügt werden.

14- FILIALEN PRIVATER SICHERHEITSFIRMEN UND DER AUSBILDUNGSINSTITUTEN
Private Sicherheitsfirmen, die die Erlaubnis unseres Ministeriums haben, müssen die gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu eröffnenden Filialen innerhalb von einem Monat dem Ministerium und dem betreffenden Gouvernement mitteilen. Doch im Gesetz und der Verordnung wurde keine Erlaubnis zur Eröffnung von Filialen gestattet. Aus diesem Grund ist mit der Arbeitserlaubnis, die an die Firmen vergeben werden, nicht möglich, Filialen zu eröffnen. Aus diesem Grund muss für jede Filiale eine gesonderte Erlaubnis eingeholt werden.

Ferner teilen manche privaten Sicherheitsfirmen mit, dass sie zwecks unterschiedlicher Geschäftstätigkeit Geschäfte, Büros u. ä. Filialen eröffnet haben. Gemäß Artikel 5 dürfen Sicherheitsfirmen keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Da diese Notwendigkeit auch für Filialen gilt, ist es nicht möglich, in anderen Geschäften, Zentren und Kaufhäusern Filialen zu eröffnen. Die Büros von Sicherheitszentren müssen gesondert eingerichtet und deren Verantwortliche, Anzahl des tätigen Personals  festgestellt, Telefon, Fax u. ä. angegeben und innerhalb der gesetzlichen Frist dem Ministerium oder dem betreffenden Gouvernement mitgeteilt werden.

Sicherheitsfirmen, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden ermahnt. Werden innerhalb der gesetzlichen Frist die Mängel nicht beseitigt, werden nach den Gesetzen Strafen verhängt.


15- FRIST ZUR BEHEBUNG VON MÄNGELN
Die nach Inspektionen der direkt festgestellten Mängel wird der Firma gemäß Artikel 45 der Verordnung eine Mindestfrist von sieben Tagen eingeräumt. Je nach Art des Mangels muss auf die ausreichende Länge der Frist geachtet werden. Doch die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes bleiben erhalten. In diesem Rahmen werden Sicherheitsdienste mit und ohne Benachrichtigung inspiziert und festgestellt, ob sie in der angegebenen Adresse tätig sind, ob Ausbilder ohne Genehmigung beschäftigt werden, ob Personen Zertifikate erteilt werden, ohne Ausbildung gemacht zu haben, ob sie außerhalb des Lehrplans lehren. Sollten eine dieser Feststellungen erfolgen, wird gemäß Artikel 22 des Gesetzes "Außerzweckmäßige Tätigkeit" geahndet und die Erlaubnisse entzogen.

16- PRIVATE SICHERHEITSKOMMISSION - AUFGABENUNTERTEILUNG DER PROVINZIALEN SICHERHEITSKOMMISSION
Die provinzialen Sicherheitskommissionen sind gemäß Artikel 20 "Sicherheitsmaßnahmen" des Gesetzes 3713 zur Bekämpfung des Terrors damit befugt, Beschlüsse zu fassen, die den Schutz von Personen durch Staat gewährleistet, welche gegen den Terror gekämpft haben, Beamte, die ein Ziel des Terrors und der Anschläge werden können, aus diesen Tätigkeiten berentet wurden und offene Ziele des Terrors wurden.

Die privaten Sicherheitskommissionen sind außer Angelegenheiten zum Terror befugt, im Allgemeinen den stattlichen Schutz vervollständigende und Personen auf deren eigenen Wunsche für bestimmte oder unbestimmte Zeit Schutz gewährleistende Maßnahmen ergreifen zu lassen.

Aus diesem Grund sind die Befugnisse beider Gremien unterschiedlich. Provinziale Sicherheitskommissionen sind gemäß Gesetzes 3713 zur Bekämpfung des Terrors damit befugt, Beschlüsse zu fassen, die den Schutz von Personen durch Staat gewährleistet, welche gegen den Terror gekämpft haben, Beamte, die ein Ziel des Terrors und der Anschläge werden können, aus diesen Tätigkeiten berentet wurden und offene Ziele des Terrors wurden. Die privaten Sicherheitskommissionen sind gemäß Artikel 5 und 8 des Gesetzes Nummer 5188 damit befugt, im Allgemeinen den stattlichen Schutz vervollständigende und Personen auf deren eigenen Wunsche für bestimmte oder unbestimmte Zeit Schutz gewährleistende Maßnahmen ergreifen zu lassen.
Die Verordnung vom 01.02.2005 mit der Nummer 08 über "Zweifel bei der Beschlussfassung zum Schutz" wurde aufgehoben. 

Die strikte Umsetzung der oben angegebenen Fakten und die Verhinderung eventueller Mängel werden erbeten.

 



Karacan Dersaneleri
Keskinoğlu Tavukçuluk
Lider Kağıtcılık A.Ş.
GMD Siemens
Doğan Alçı
Yıldız İplik A.Ş.
Metro Turizm


Kartengestützte Kontrollsysteme
Die Ein- und Ausgänge am Arbeitsplatz, an Parkplätzen oder anderen zu kontrollierenden Bereichen werden kontrolliert und die Sicherheit der Arbeitsbereiche und die Disziplin des dort tätigen Personals werden gewährleistet.


Karte Zutritts Kontroll System
Alle Ein-und Ausfahrten an den Arbeitsplätzen, Parkplätze oder alle Räumegewünscht, unter Kontrolle gehalten werden kann unter Kontrolle gebracht werden und die Sicherheit und Arbeitsdisziplin ist für den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen  Personal  gewährleistet.

Arbeiten Sie mit uns, wenn Ihnen der Schutz der Gesellschaft am Herzen liegt.
Für weitere Informationen zum Thema Sicherheit.


Copyright © 2009 ERG Grup Güvenlik A.Ş. Her Hakkı Saklıdır.