ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

A) Stockwerkseigentum und Anwartschaft
I-Allgemeine Regeln
Artikel 1 - Eigentümer oder gemeinsame Eigentümer von unabhängigen, zur Nutzung geeigneten Einheiten wie Stockwerke, Wohnungen, Büros, Geschäften, Läden, Keller, Lager, deren Bau abgeschlossen ist, können gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes Eigentumsansprüche geltend machen.
Eigentümer oder gemeinsame Eigentümer von in Bau befindlichen oder in Zukunft zu errichtenden Einheiten, deren Eigenschaften in Satz 1 angegeben sind, können nach später erfolgenden Stockwerkseigentum gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes Eigentumsansprüche geltend machen.
II-Begriffsdefinition
Artikel 2 - Gemäß diesem Gesetz :
a) Die Immobilie, Gegenstand des Stockwerkseigentums als solches wird (Hauptimmobilie); nur der Hauptteil wird (Hauptbau); der Immobilie gehörende und einzeln nutzbare Flächen der Immobilie werden (Wohneinheit); der Wohneinheit gehörende jedoch unabhängig liegende Bereiche (unabhängiger Bereich); Eigentumsrechte über die unabhängigen Einheiten (Stockwerkseigentum) und die Besitzer dieses Rechts als (Wohnungseigentümer) bezeichnet;
b) Außerhalb der Hauptimmobilie liegende und gemeinsam zu schützende oder zu nutzende Bereiche (gemeinnützige Bereiche); Nutzungsrecht der Eigentümer über diese Bereiche als (Nutzungsrecht) bezeichnet;
c) (Änderung: 13/4/1983 - 2814/Artikel 1) Errichtete Anwartschaft zu einer auf einem Grundstücke zu errichtenden oder im Bau befindlichen mehreren Einheiten werden für die Eigentümer gemäß diesen Gesetzen eine (Anwartschaft) errichtet; die Eigentümer hiervon werden (Anwärter) genannt.
GESETZE, FEBRUAR 1989 (ANLAGE - 3)
d) Die gemäß diesem Gesetz errichteten Eigentumsanteile eines Grundstücks werden (Grundstücksanteile);
e) Der öffentliche Dokument über das Stockwerkseigentum oder Anwartschaft (Vertrag) genannt.
III - Eigenschaften des Stockwerkseigentums und der Anwartschaft:
Artikel 3 - Das Stockwerkseigentum ist ein privates Eigentum, was mit dem Grundstücksanteil und den gemeinnützigen Bereichen der Hauptimmobilie in Verbindung steht.
(Änderung: 13/4/1983 - 2814/ Artikel 2) Das Stockwerkseigentum wird mit dem Datum, an dem für die unabhängigen Wohneinheiten dieser Hauptimmobilie errichteten Anwartschaft, bei direkter Anwartschaft an diesem Datum errichten Wertes zum Anteil der Hauptimmobilie errichtet. In Fällen, in denen kein verhältnismäßiger Wert mit den Werten der Wohneinheiten der Grundstücksanteile errichtet werden kann, darf jeder Eigentümer oder Anwärter zwecks erneuter Feststellung der Grundstückanteile vor Gericht gehen. Die gemäß diesem Gesetz errichteter Grundstücksanteil kann nicht mit nachfolgender Vermehrung oder Verminderung geändert werden. Artikel 44. bleibt hiervon unberührt.
Anwartschaft ist eine vom Grundstücksanteil abhängige Dienstbarkeit und auf schriftlichen Antrag des Inhabers des Grundstücks oder eine Anwartschaft besitzenden Eigentümer oder einer dieser Anwärter beim Grundbuchamt zum Stockwerkseigentum umgeschrieben.
IV - Gemeinnützige Bereiche:
Artikel 4 - Der Gegenstand gemeinnütziger Bereiche kann mittels Vertrag festgestellt werden. Gemäß diesem Gesetz sind folgende Bereiche und Gegenstände gemeinnützige Bereiche.
a) Das Fundament, tragende Wände, gemeinsame Wände, die die unabhängigen Bereiche voneinander trennen, Decken und Fußböden, Flure, Haupteingänge, Treppenhäuser, Treppen, Aufzüge, Treppenabsätze, Korridore und die darin befindlichen allgemeinen Toiletten und Handwaschbecken, Räume des Hausverwalters, allgemeine Waschräume, Kohleschuppen und gemeinsame Garagen, Nischen und geschlossene Bereiche, welche außerhalb der Wohneinheiten liegen und dem Schutz von Strom-, Wasser- und Erdgaszählern dienen, Heizräume, Brunnen und Zisternen, Wassertanks, Bunker.
b) Außer der eigenen Anlagen der Anwohner gelten auch Kanalisationssysteme und Müllleitungen, Heizungs-, Wasser-, Erdgas- und Stromanlagen, Telefon, gemeinsame Antennen für Radio- und Fernsehempfang, Kälte- und Wärmeanlagen,
c) Dächer, Schornsteine, allgemeine Terrassen, Regenrinnen, Feuerleiter,
ferner andere Bereiche, welche gemeinsam genutzt werden als gemeinnütziger Bereich aufgefasst.
B) Verbindungen:
I - Verbindungen zwischen Wohneinheiten und Grundstücksanteil:
Artikel 5 - Wenn das Stockwerkseigentum mittels Übertragung oder Erbschaft an andere übertragen werden, wird auch der Grundstücksanteil übertragen. Der Grundstücksanteil kann nicht vom Stockwerkseigentum oder Anwartschaft isoliert übertragen werden und auch nicht vererbt oder anderweitig eingetragen werden. In der Hauptimmobilie kann kein Grundstücksanteil übrig gelassen werden, welche nicht an das Stockwerkseigentum oder die Anwartschaft angebunden ist. Vor Eintragung des Stockwerkseigentum oder der Anwartschaft müssen auf der Seite der Hauptimmobilie die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte der Stockwerkseigentume im Verhältnis des Grundstücks automatisch eingetragen.

II- Verbindungen zwischen Wohneinheiten und gemeinnützigen bereichen:
Artikel 6 - Von Wohneinheiten unabhängige Kohleschuppen, Wassertanks, Garagen, Nischen, Toiletten und geschlossene Bereiche, welche außerhalb der Wohneinheiten liegen und dem Schutz von Strom-, Wasser- und Erdgaszählern dienen, sind die vervollständigenden Teile der Wohneinheit und der Besitzer dieser Bereiche wird auch automatisch deren Besitzer. Die zusätzlichen Bereiche werden in das Register eingetragen und gesondert in der Katasterkarte angegeben.
Auf Wohneinheiten können keine Anwartschaften aufgebaut werden, welche dem Rechten des Stockwerkseigentums oder weiterer Eigentumsverhältnisse widersprechen.
Bei Übertragung, Eintragung oder Vermietung der Wohneinheiten werden auch diese Beiwerke und gemeinnützigen bereiche automatisch vermietet.
C) Aufhebung der Gemeinschaftsverhältnisse und Vorkaufsrecht:

I - Aufhebung der Gemeinschaftsverhältnisse:
Artikel 7 - Bei Immobilien, die dem Stockwerkseigentum oder der Anwartschaft unterliegen, kann keine Aufhebung der Gemeinschaftsverhältnisse beantragt werden. Wohneinheiten können wie eine unabhängige Immobilie Gegenstand einer Klage oder Verfolgung sein und bei solchen die Aufhebung der Gemeinschaftsverhältnisse beantragt werden.
II- Vorkaufsrecht:
Artikel 8 - (Änderung erster Absatz. 13/4/1983 - 2814/3. Art.) Im Falle des Verkaufs einer Wohneinheit oder Grundstücksanteil mit Anwartschaft haben andere Eigentümer der Wohneinheiten oder Anwartschaftsbesitzer kein Recht auf Vorkaufsrecht.
Sollte einer der Teilhaber eine Wohneinheit seinen eigenen Anteil an eine andere Person verkaufen, können andere Anteilsträger vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen.
Im vertrag können gegenteilige Bestimmungen eingetragen werden.
D) Anwendungsbereich allgemeiner Bestimmungen:
Artikel 9 - In der Grundbucheintragung des Stockwerkseigentums oder der Anwartschaft oder im zwischen den Eigentümern geschlossenen Vertrag oder im Verwaltungsplan oder in Umständen, welche nicht in diesem Gesetz aufgefasst sind, können aus Stockwerkseigentum hervortretenden Streitigkeiten gemäß dem Zivilgesetzbuch und anderen gesetzlichen Bestimmungen entschieden werden.


ZWEITER ABSCHNITT
Gründung eines Stockwerkseigentums oder einer Anwartschaft

A) Allgemeine Regeln:
Artikel 10 - Das Stockwerkseigentums oder die Anwartschaft wird mit öffentlicher Urkunde und Eintragung ins Grundbuchregister.
Solange das Eigentum der Immobilie im Ganzen nicht in Stockwerkseigentum umgeändert wird, können Teile dieser Immobilie nicht in Stockwerkseigentum umgeändert werden.
Bei Erstellung eines Stockwerkseigentums können nebeneinander liegende mehrere Wohneinheiten im Register als eine Wohneinheit eingetragen werden. Die Eintragung eines Stockwerkseigentums erfolgt durch den Beamten im Grundbuchamt mittels öffentlicher Urkunde oder einem Gerichtsbeschluss gemäß folgenden Unterabsatz. Bei Klage zur Aufhebung der Gemeinschaft, welche Gegenstand zur Änderung in Stockwerkseigentum sein können, kann der Richter nach Antrag der Erben oder einer der Eigentümer einer Wohneinheit auf Erstellung eines Stockwerkseigentums und Zuweisung von Wohneinheiten die Eigentumsverhältnisse dieser Immobilie in Anlehnung an im Absatz 12 genannten Unterlagen den Anteilshabern zuweisen.
B) Register über Stockwerkseigentum:
Artikel 11 - Stockwerkseigentum wird gemäß der Verordnung über Grundbuchregister geführt (Register des Stockwerkseigentums). Solange im Gesetz nichts gegenwärtiges angegeben ist, können unter Rücksichtnahme die Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Eintragungen ins Register des Stockwerkseigentums angewandt werden. An Gegenden ohne Kataster wird das Stockwerkseigentum gemäß der Formel des Stockwerkseigentums in weiteren Registern (Protokoll über das Stockwerkseigentum) eingetragen.
C) Errichtung eines Stockwerkseigentums:
I - Forderungen und Unterlagen:
Artikel 12 - (Änderung: 13/4/1983 - 2814/4. Art.) Zwecks Erstellung eines Stockwerkseigentums muss betreffend die Überschreibung der Hauptimmobilie in Stockwerkseigentum ein durch alle Eigentümer unterschriebener Antrag dem Grundbuchamt vorgelegt werden oder eine Anfrage erfolgen. Auf dem gemäß diesem Antrag oder dieser Anfrage aufgestellten Protokoll müssen die einzelnen Werte der Wohneinheiten und die gemäß diesen Werten aufgestellten anteiligen Grundstücksanteile angegeben werden.
Dem Antrag oder der Anfrage ist gemäß den Gesetzen außer den für die Anspruchsabtretung zu übergebenden Unterlagen auch folgende Unterlagen hinzugefügt werden.
a) Nutzungsbescheinigung über die Hauptimmobilie (Gebäude) über die äußeren Fassaden und eingeteilten Wohneinheiten, die von einem Architekten oder Ingenieur aufgestellt, von den Eigentümern oder Anteilsträgern der Immobilie unterzeichnet wurde, ein Projekt, dessen Inhalt von der Gemeindebehörde bestätigt wurde und die Einteilung der Einheiten vorzeigende Nutzungsbescheinigung.

b) Ein mindestens 13218 großes Foto mit der vorderen Hinteren Front der Hauptimmobilie, welches von der Gemeindebehörde bestätigt wurde.
c) Eine notariell beglaubigte Liste, aus der der Anteil der Wohneinheiten, Etagen, Büros der Hauptimmobilie auf nummerierte Weise nebst zusätzlichen Einrichtungen ersichtlich ist.
d) Im Falle von mehreren Gebäuden je nach Eigenschaft dieser Gebäude ein gemäß Artikel 28 erstellter Verwaltungsplan über die Nutzungsweise der Wohneinheiten, welcher von den das Stockwerkseigentum errichtenden Inhabern unterschrieben wird.
II - Vertrag und Eintragung:
Artikel 13 - (Änderung Absatz 1: 13/4/1983 - 2814/5. Art.) Nachdem der Grundbuchbeamte die ihm übergebenen Unterlagen kontrolliert und Gewissheit darüber erlangt hat, dass die Antragsteller befugt sind, stellt dieser die Urkunde über das Stockwerkseigentum oder die Anwartschaft aus. Dieser Vertrag gilt gleichzeitig als Eintragungsantrag. Nachdem der Vertrag ausgestellt wurde, steht in der Seite, in der die Immobilie eingetragen wurde, in den Abschnitt Eigentum die Bezeichnung "Das Eigentum dieser Immobilie wurde in Stockwerkseigentum umgeändert" eingetragen und die Seite geschlossen und jede Wohneinheit des Stockwerkseigentums wird in die Seiten des Registers über Stockwerkseigentum unter Zusatz des Flurstücks, Teilstück, Parzelle, Heft und Seite eingetragen, wobei auf die Seite, in der die Hauptimmobilie eingetragen ist, das Band und die Seite der Wohneinheiten eingetragen und eine Verbindung zwischen den Einträgen aufgestellt. Auf der annullierten Seite der Hauptimmobilie werden frühere Einträge der Rechte gemäß den Bestimmungen der Grundbuchverordnung (Aufgeteilte Übertragung der Eintragung) auf die Seite des Stockwerkseigentums übertragen.
Jedes Stockwerkseigentum, das im Register eingetragen wurde, gewinnt so die Eigenschaft einer unabhängigen Immobilie und bekommt die Nummer des bestätigten Plans. (Änderung: 13/4/1983 - 2814/5. Art.) Dem Besitzer des Stockwerkseigentums wird außer der eingegrenzten Verfügungsbescheinigung der Immobilie auf Antrag auch eine beglaubigte Abschrift des in Artikel 12, Absatz a genannten zugehörigen Projekts ausgestellt.
D) Aufstellung der Anwartschaft:
Artikel 14 - (Änderung Absatz: 13/4/1983 - 2814/6. Art.) Um auf einer Immobilie, deren Bau noch nicht erfolgt oder nicht abgeschlossen ist, eine Anwartschaft aufzubauen und diese einzutragen, muss der Eigentümer dieses Grundstücks oder alle Teilhaber mittels eines dazugehörigen Antrages mit einer gemäß Artikel 12 Absatz a und c aufgestellten Projekts, Plans und einer Liste und den Verwaltungsplan gemäß Absatz d der Grundbuchverwaltung übergeben. Bei Übergang auf das Eigentum werden keine weiteren Dokumente verlangt.
Anwartschaften auf einem Grundstück können nur dann bewerkstelligt werden, wenn mittels Eintragung der die Anwartschaften betreffenden Einheiten im betreffenden Bereich der Grundbucheintragung vermerkt werden und die gemäß dem Projekt fertig gestellte und festgestellte Nummer der Einheit in der betreffenden Zeile eingetragen wird.

Nach Abschluss des Gebäudes erfolgt die Umschreibung in Anwartschaften nach Anfrage durch die Träger der Anwartschaft mittels Eintragung in die öffentliche Urkunde und der in Artikel 12 eingetragenen Unterlagen und die Bestätigung des früher ausgestellten Plans durch die Behörden.


DRITTER ABSCHNITT
Rechte der Wohnungseigentümer und Anwärter

A) Rechte der Wohnungseigentümer:
I - Rechte zu Wohneinheiten:
Artikel 15 - Die Wohnungseigentümer genießen zu Wohneinheiten unter Wahrung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Rechte, welche Ihnen vom Zivilgesetzbuch für die Eigentümer gegeben werden.
II - Rechte zu gemeinnützigen Bereichen:
Artikel 16 - Die Wohnungseigentümer werden im Verhältnis ihres Grundstücksanteils Inhaber der gemeinnützigen Bereiche. Die  Kat Wohnungseigentümer haben Nutzungsrecht über die gemeinnützigen Bereiche. Der zustehende Anteil dieses Rechts in Kohlekammern, Garage, Terrasse, Waschräume stehen ihnen im Verhältnis ihres Grundstücksanteils zu, solange nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
B) Rechte der Anwärter:
Artikel 17 - Die Anwärter haben das Recht, die für die innerhalb der im Vertrag festgestellten Frist zu beginnende und abzuschließende Fertigstellung des auf dem gemeinsamen Grundstück zu errichtenden Gebäudes zwecks Ausübung ihrer Verpflichtungen gegenseitig zu fordern und Klage zu führen. (Änderung: 13/4/1983 -2814/7. Art.) Die Anwärter können zwecks Fertigstellung des Gebäudes unter sich oder unter Außenstehenden einen oder mehrere Hausverwalter wählen. Über die Aufgaben, Verpflichtungen und Verantwortungen des Verwalters des Eigentums der Anwärter wird auch von diesem Hausverwalter angewandt.
(Zusatz: 13/4/1983 - 2814/7 Art.) Bei Immobilien mit Anwartschaft ist ein Hausverwalter zu benennen, wenn das Gebäude de facto fertig gestellt ist und in mehr als ein Drittel der Wohneinheiten eingezogen wurde, auch wenn noch keine Wohneigentumsverhältnisse erschaffen wurden.


VIERTER ABSCHNITT
Verpflichtungen der Wohnungseigentümer und Anwärter

A) Verpflichtungen der Wohnungseigentümer:
I - Allgemeine Regeln:
Artikel 18 - Die Wohnungseigentümer haben bei der Nutzung der Wohneinheiten, Zusatzbauten und gemeinnützigen Flächen die allgemeinen Regeln zu befolgen, sie dürfen sich nicht gegenseitig stören, die Rechte anderer zu respektieren, den Verwaltungsplänen geeignet zu handeln. Die in diesem Gesetz befindlichen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Wohnungseigentümer sind auch für die Mieter oder anderer Nutzer der Flächen gültig. Von diesen Bestimmungen sind alle Nutzer verantwortlich.

Die Bestimmungen des Artikels 20 über die Ausgaben und Versicherungsprämien bleiben erhalten.
II - Pflege und Schutz der Hauptimmobilie und Verantwortung bei Schadensfällen:
Artikel 19 - Die Eigentümer sind von der Pflege und Aufrechterhaltung des Aussehens und Unversehrtheit der Immobilie verantwortlich. (Änderung: 13/4/1983 - 2814/8 Art.) Kein Eigentümer kann ohne Einverständnis der übrigen Eigentümer bauliche Änderungen an den gemeinnützigen Bereichen der Immobilie vornehmen. Auch an der eigenen Wohneinheit können keine bauliche Änderungen vorgenommen werden, welche das Hauptgebäude beschädigt. An Verbindungsstellen zu anderen Wohneinheiten wie Decke, Wände oder Boden kann mit Einwilligung der Eigentümer dieser Wohneinheiten Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden.
Jeder Eigentümer ist von Schäden am Hauptgebäude gegenüber anderen Eigentümern verantwortlich.
III- Teilnahme an den Ausgaben der Hauptimmobilie:
Artikel 20 - (Änderung Absatz 1:13/4/1983 - 2814/9 Art.) Solange die Eigentümer unter sich nicht anderweitig Beschlüsse gefasst haben, wird folgendes Umgesetzt:
a) Die Eigentümer haben sich an den Ausgaben für Hausmeister, Heizungspersonal, Gärtner und Wachmann zu gleichem Verhältnis zu beteiligen.
b) Die Eigentümer haben sich an den Ausgaben für Versicherungsprämien der Hauptimmobilie, Pflege, Schutz und Instandsetzung der gemeinnützigen Bereiche und den Ausgaben zu ihrem Grundstücksanteil zu beteiligen.
c) Die Eigentümer können unter dem Vorwand, nicht mehr die gemeinnützigen bereiche nutzen zu wollen oder aufgrund der Position seines Eigentums die Nutzung dieser Bereiche als unwichtig einzustufen von diesen Beteiligungsverpflichtungen verweigern. (Änderung: 13/4/1983 - 2814/9 Art.) Eigentümer, die diesen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann von anderen Eigentümern oder dem Hausverwalter gemäß den gängigen Gesetzen Klage eröffnet und Beitreibung eingeleitet werden. Eigentümer, die die Kosten der Vorschüsse nicht im Voraus bezahlen, müssen Schadensersatz in Höhe von zehn Prozent pro Monat leisten.
Sollten die Ausgaben im ersten Absatz aufgrund der Fahrlässigkeit eines der Eigentümer oder dessen Verantwortlichen zustande kommen, haben die anderen Eigentümer, die sich an diesen Ausgaben beteiligen müssen, haben das Recht auf Rücktritt.
IV - Versicherungen:
Artikel 21 - Die Versicherung der Hauptimmobilie kann gemäß des durch die Eigentümerversammlung festgestellten Wert beschlossen werden. Im Falle einer erfolgten Versicherung haben die Eigentümer sich im Verhältnis ihres Anteils an den Versicherungsprämien zu beteiligen.
Wenn die Immobilie vollständig beschädigt wird, bekommen die Eigentümer gemäß ihrem Eigentumsanteil Anteile an der Erstattung. Wenn nur eine Einheit oder mehrere Einheiten beschädigt wurden, wird mit Versicherungsbetrag diese Berieche instandgesetzt.

Die Eigentümer können zwecks Begleichung der mit dem ausgezahlten Versicherungsbetrag die nicht zu begleichenden Schäden mittels auf ihren eigenen Namen abgeschlossenen Versicherungen versichern. Der in diesem Fall zu erhaltende Versicherungsbetrag ist unter Wahrung der Beträge der gemeinsamen Versicherung gehört in solch einem Fall diesen Eigentümern allein. Die Bestimmungen zur Versicherung bleiben erhalten.
V - Bürgschaft der gemeinsamen Ausgaben:
Artikel 22 - (Änderung Absatz 1: 13/4/1983 -2814/10 Art.) Von den anteiligen Ausgaben des Eigentümers gemäß Artikel 20, den Vorschussschulden und Verzugszinsen sind alle Personen verantwortlich, die dessen Mieter sind oder anderweitig von der Wohneinheit Gebrauch machen, ist jedoch mit der Miete begrenzt, die der Mieter zu zahlen hat und wird von der Miete abgezogen. Wenn die Schulden des Eigentümers auch auf diese Weise nicht eingetrieben werden können, kann auf die Wohneinheit dieses Eigentümers auf schriftlichen Antrag des Hausverwalters oder einer der Eigentümer eine Hypothek verhängt werden. Der letzte Absatz des Artikels 807 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung. Die Forderungen der Eigentümer gegenüber Eigentümer, die diese Beträge schulden, haben Vorrang.
VI - Verpflichtung der Genehmigungserteilung:
Artikel 23 - Wenn zwecks Instandsetzung oder Aufhebung eines in einer Wohneinheit entstandenen Schadens oder Defekts oder dem erneuten Aufbau einer Anlage eine andere Wohneinheit betreten werden, haben die Eigentümer dieser Einheit oder anderweitig hier anwesenden Personen den Eintritt in diese Einheit und die Ausführung der erforderlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Sollte ein Teil der Hauptimmobilie verfallen sein und zwecks Instandsetzung der verfallenen Einheiten oder Zusatzeinrichtungen oder der gemeinnützigen Bereiche oder Anlagen in der Wohneinheit durch oder um eine nicht beschädigte Wohneinheit passieren, so haben die Eigentümer dieser Einheit oder anderweitig hier anwesenden Personen den Eintritt in diese Einheit und die Ausführung der erforderlichen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Sollten die Eigentümer dieser Einheit oder anderweitig hier anwesenden Personen aufgrund der Erlaubnis zum Eintritt in diese Einheit einen Schaden erleiden, haben die Besitzer der die Erlaubnis einholenden Eigentümer zu begleichen.
VII - Verbotene Tätigkeiten:
Artikel 24 - In der Hauptimmobilie können keine Einrichtungen wie Krankenhaus, Poliklinik, Apothekenlabor gegründet werden, die als Wohnung, Geschäft oder Handelsstellen eingetragen sind. Gegenteilige Verträge der Eigentümer sind nichtig.
Ferner können in der Hauptimmobilie Einrichtungen wie Kino, Theater, Kaffeehaus, Casino, Nachtclub, Bar, Club, Tanzsalon o. ä., Bäckerei, Restaurant, Produktionsorte, Druckereien, Geschäfte, Galerien oder Geschäfte nur mir einstimmigem Beschluss der Eigentümer gegründet werden, die als Wohnung eingetragen sind. Dieser Beschluss wird auf Antrag des Hausverwalters oder einer der Eigentümer in den Seiten des Registers über Eigentumsverhältnisse vorgemerkt.

VIII - Übertragung des Stockwerkseigentums:
Artikel 25 - Sollte einer der Stockwerkseigentümer die Rechte anderer Eigentümer aufgrund unterlassener Zahlung seiner Verpflichtungen in dem Maße in Anspruch nehmen, dass diese nicht mehr von anderen Eigentümern zu erdulden ist, können vom Richter die Übertragung der Rechte dieses Eigentümers veranlassen.
An einen solchen Eigentümer wird der Wert des Eigentums zum Verfahrensdatum bezahlt und durch die Eigentümerversammlung beschlossen, eine Klage auf Übertragung des Eigentums an die Stıckwerkseigentümer im Verhältnis ihres Anrechts eröffnet. Sollte für den Erlass dieses Beschlusses keine Mehrheit zustande kommen oder ein Teil der Eigentümer diese Klage nicht eröffnen wollen, eröffnen die anderen Eigentümer diese Klage und das Eigentum des Stockwerkseigentums des Besitzers wird unter den diese Klage eröffnenden Eigentümer eingeteilt.
In folgenden Fällen wird die im Absatz 1 genannte Erduldung in jedem Fall als notwendig erachtet:
a) Wenn aufgrund unterlassener Zahlung innerhalb von zwei Kalenderjahren drei Beitreibungen gegen diesen Eigentümer eingeleitet wurde.
b) Wenn der Ort an der Hauptimmobilie trotz des gemäß Artikel 33 gefällten Beschlusses die Rechte anderer Eigentümer verletzen, indem diese die in diesem Gesetz angegebenen Bestimmungen nicht erfüllt werden.
c) Wenn das Stockwerkseigentum zu der allgemeinen Moral widersprechenden Art und Weise wie als Bordelle oder Spielcasino betrieben wird.
Das in diesem Artikel erwähnte Recht auf Eröffnung einer Klage ist sechs Monate nach der Grundfeststellung und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt des Klagerechts nichtig, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird und der Grund der Klage weggefallen ist.
B) Verpflichtungen der Anwärter:
Artikel 26 - Die Anwärter haben die ihnen aufgrund der Umschreibung dieses Grundstücks in Stockwerkseigentum gemäß dem Umschreibungsvertrag und gemäß dem Plan zur Fertigstellung anfallenden Schulden rechtzeitig zu leisten und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Fertigstellung des Baus zu gewährleisten und sind gegenseitig hierfür verantwortlich.
Wenn einer der Anwärter auf Stockwerkseigentum die ihm anfallenden Verpflichtungen trotz Mahnung durch den Notar nicht innerhalb von zwei Monaten erfüllt kann der Richter auf Antrag der anderen Eigentümer den Gegenwert des Anteils des Schuldners unter den anderen Anteilsbesitzern einteilen lassen.
Sollte das Gebäude aufgrund des Verschuldens einer der Eigentümer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist fertig gestellt werden und die Anwartschaft aufgehoben werden, hat die partei, die diesen Fehler begangen hat, den deshalb entstandenen Schaden der anderen Parteien zu begleichen.


FÜNFTER ABSCHNITT
Verwaltung der Hauptimmobilie

A) Generalrat:
Artikel 27 - Die Hauptimmobilie wird durch den Rat der Stockwerkseigentümer verwaltet. Die Art der Verwaltung wird unter Wahrung der befehlenden Bestimmungen der Gesetze durch diesen Rat bestimmt.
B) Verwaltungsplan:
Artikel 28 - Der Verwaltungsplan legt die Art der Verwaltung, den Nutzungszweck und -weise und die Gebühren der Verwalter und Prüfer fest.
Der Verwaltungsplan ist ein Vertrag, der für alle Stockwerkseigentümer bindend ist. In Fällen, in denen keine Bestimmungen vorausgesehen sind, werden Streitigkeiten, die aufgrund der Leitung der Hauptimmobilie auftreten, gemäß diesem Gesetz und allgemeinen Bestimmungen entschieden. (Änderung: 13/4/1983-2814/11 Art.) Um Änderungen am Verwaltungsplan bewerkstelligen zu können, bedarf es der vier fünftel Mehrheit der Stockwerkseigentümer. Das Recht der Stockwerkseigentümer auf Lagestellung vor Gericht bleibt gemäß Artikel 33 bestehen.
Der Verwaltungsplan und vorgenommene Änderungen sind für alle Stockwerkseigentümer und deren Vertreter bindend.
Das Datum des Verwaltungsplans und das der Änderungen werden im Abschnitt des Buches über das Stockwerkseigentum (Aussagen) angegeben und diese Änderungen an den Verwaltungsplan gebunden und mit den Gründungsunterlagen zum Verwaltungsplan aufbewahrt.
C) Versammlungen und Beschlüsse der Stockwerkseigentümer:
I - Versammlungszeit:
Artikel 29 - Der Rat der Stockwerkseigentümer versammeln sich mindestens ein Mal im Jahr und im Verwaltungsplan angegebenen Zeiten. Sollte dies nicht angegeben sein, im ersten Monat jeden Jahres.
Sollte ein wichtiger Grund auftreten, hat der Hausverwalter oder Prüfer auf Antrag der ein Drittel Mehrheit der Stockwerkseigentümer innerhalb von fünfzehn Tagen mittels einer Ansage, die durch jeden Stockwerkseigentümer zu unterzeichnen oder aber mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben ist, unter Angabe der Begründung zu jeder Zeit zu versammeln.
Es wird auch angegeben, wo und wann die zweite Versammlung stattfindet, sollte beim ersten Aufruf keine Mehrheit erreicht werden.
II-Beschlussfähige Anzahl:
Artikel 30 - Der Rat der Stockwerkseigentümer versammelt sich aus Sicht der Anzahl der Stockwerkseigentümer und dem Anteil am Grundstück mit einer Mehrheit und beschließt mittels Mehrheit. Sollte die erste Versammlung nicht stattfinden, weil keine ausreichende Anzahl erreicht wird, findet die zweite Versammlung innerhalb einer Woche statt und die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

III - Teilnahme an der Abstimmung:
Artikel 31 - Jeder Stockwerkseigentümer hat, unabhängig vom Verhältnis des Grundstücksanteils, ein Stimmrecht.
Stockwerkseigentümer mit mehr als nur eine Wohneinheit hat für jede dieser Wohneinheit ein Stimmrecht. Ferner kann die Anzahl des Stimmrechts unabhängig von der Anzahl der besessenen Wohneinheiten drei nicht übersteigen. Bei Berechnung der Stimmen werden Brüche nicht mitgezählt.
Hat eine Wohneinheit mehr als einen Eigentümer, werden diese von einer bevollmächtigten Person vertreten. Ist einer der Eigentümer geschäftsunfähig, wird er vom gesetzlichen Vertreter vertreten.
Bei Abstimmungen über einen Eigentümer kann dieser an der Abstimmung abwesend sein, jedoch nicht selber abstimmen.
Einer der Eigentümer kann seine Stimme mittels eines Bevollmächtigten angeben; doch dieselbe Person kann nicht mehr als ein Drittel der Stimmenanzahl einen Bevollmächtigten ernennen.
IV - Beschlüsse:
Artikel 32 - Die Hauptimmobilie wird durch den Rat der Eigentümer gemäß den Verträgen, Gesetzen und Verwaltungsplan zu fällenden Beschlüssen geleitet. Alle Eigentümer und Vertreter, Verwalter und Prüfer haben sich an die Beschlüsse des Rates zu halten.
Streitigkeiten zwischen den Eigentümern oder dem Hausverwalter und den Eigentümern in Bezug auf die Nutzung oder Leitung der Hauptimmobilie wird durch den Rat der Eigentümer gelöst und beschlossen.
Beschlüsse des Rates der Eigentümer beginnen von (1), werden durchnummeriert und wird in einem beglaubigten Register eingetragen und jede Seite mit einem Siegel versehen. Dieses wird von alle teilnehmenden Eigentümern unterschrieben. Eigentümer, die Gegenstimmen abgegeben haben, haben dies zu begründen.
Streitigkeiten werden gemäß vorangegangener im Register befindlicher identischer Beschlüsse gelöst.
V - Eingriff des Richters:
Artikel 33 - Eigentümer oder etwaige Nutzer der Immobilie des Eigentümers, die Beschwerde gegen die Beschlüsse einlegen, Eigentümer, die wegen unterlassener Zahlung der erforderlichen Abgaben im Nachteil sind, haben das Recht, beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, einen Eingriff des Richters verlangen.
Der Richter wird nach Anhörung der Parteien gemäß diesem Gesetz und dem Verwaltungsplan oder dem allgemeinen Bestimmungen, wenn die genannten hierfür keine Beschlüsse innehaben, einen Beschluss fassen und dessen Umsetzung den betreffenden Personen verkünden oder zustellen.
Gegen Personen, die die Beschlüsse des Richters nicht umsetzen, wird eine Geldstrafe von 100 - 2000 Lira verhängt. Artikel 5 bleibt bestehen.

D) Verwalter:
I - Bestellung:
Artikel 34 - Die Stockwerkseigentümer haben die Verwaltung der Hauptimmobilie einer unter sich zu wählenden Person zu übergeben oder dritte Personen hierfür beauftragen oder einem Rat von drei Personen überlassen. Diese Personen werden Hausverwalter, das Gremium von drei Personen Verwaltungsrat genannt.
Hat die Hauptimmobilie mehr als acht Wohneinheiten, ist die Bestellung eines Hausverwalters obligatorisch.
Sind die gesamten Wohneinheiten einer Hauptimmobilie im besitz einer Person, so ist dieser gleichzeitig Hausverwalter.
Der Hausverwalter wird mit der Stimmen- und Grundstücksmehrheit der Eigentümer bestellt. Der Hausverwalter wird in den vorgeschriebenen jährlichen Versammlungen bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Sollten die Eigentümer bei der Bestellung eines Hausverwalters keinen gemeinsamen Beschluss fassen können, wird der Hausverwalter auf Antrag eines der Eigentümer und, falls möglich, durch Anhörung der anderen Eigentümer, durch die Zivilkammer im Bezirk der Immobilie bestellt. Diese Hausverwalter haben genau dieselben Rechte wie ein Hausverwalter, der von den Eigentümern gewählt wurde und ist auch in gleichem Maße gegenüber den Eigentümern verantwortlich.
Der durch das Amtsgericht gewählte Hausverwalter kann nicht durch den Rat der Eigentümer für mindestens sechs Monate abbestellt werden. Nur in begründeten Fällen kann dieser mit Beschluss der Zivilkammer umbesetzt werden.
Bei der Bestellung des Hausverwalters kann im geschlossenen Vertrag eine Kaution für erforderlich genannt werden. Auch wenn in diesem Vertrag solch eine Voraussetzung nicht angegeben ist, kann der Verwaltungsrat der Inhaber die Vorlage solch einer Kaution vom Hausverwalter verlangen.
Der Name, Vorname, die Wohn- und Geschäftsanschrift des Hausverwalters ist neben die Eingangstür des Gebäudes und im Foyer aufzuhängen.
Bei Zuwiderhandlungen kann nach Antrag durch den Hausverwalter oder einen der Verwaltungsmitglieder durch die Zivilkammer eine Geldstrafe verhängt werden.
II - Aufgaben des Hausverwalters:
1. Ausführung allgemeiner Verwaltungsaufgaben:
Artikel 35 - Die Aufgaben des Hausverwalters werden im Verwaltungsplan angegeben. Solange im Verwaltungsplan nichts entgegen gesetztes festgestellt wurde, bestehen die Aufgaben des Hausverwalters in folgenden Sachen:
a) Umsetzung der Beschlüsse des Rates der Eigentümer.
b) Gewährleitung der geplanten Nutzung der Hauptimmobilie, deren Schutz und Instandsetzung und Wartung.
c) Das Versichern der Hauptimmobilie.

d) Einholung der für Schutz, Wartung, Instandsetzung, Heizung, Versicherung, Warmwasser, Klimaanlage erforderlichen Gebühren von den Eigentümern zu festgelegten Zeiten. Wenn keine solchen Zeiten festgestellt wurden, in jedem ersten Monat eines Kalenderjahres. Sollte dieser im Voraus von den Eigentümern eingeholte Betrag zu Ende gehen, werden für die restlichen Arbeiten erneut Vorschüsse einbezogen.
e) Entgegennahme aller für die Leitung der Hauptimmobilie erforderlichen Zahlungen, die Begleichung der aufgrund der Verwaltung entstehenden Schulden und die Einziehung der vermieteten Wohneinheiten, wenn seitens der Eigentümer hierfür ein Ermächtigung vorliegt.
f) Entgegennahme aller die Hauptimmobilie betreffenden Zahlungen.
g) Treffen von Vorkehrungen zu einer verstrichenen Zeit betreffend eines Gegenstandes zur Hauptimmobilie oder zum Verhindern des Wegfalls eines Rechtes.
h) Treffen von Vorkehrungen zum Schutze der Hauptimmobilie im Namen der Eigentümer, welche zu ihrem Vorteil sind.
i) Stellen von Anträgen zur Eröffnung von Klagen und Beitreibungsangelegenheiten und Eintragung des Hypothekrechts im Register gegen Stockwerkseigentümer, die ihre Beitragszahlung versäumt haben.
j) Eröffnen eines Kontos zur Einzahlung und im erforderlichen Abziehung der gesammelten Beiträge.
k) Einladung zur Versammlung der Stockwerkseigentümer.
2. Führen von Büchern und Aufbewahrung von Dokumenten:
Artikel 36 - Der Hausverwalter hat die Beschlüsse des Eigentümerrates, erfolgten Mahnungen und Zustellungen nebst Datum und Angaben zu Ausgaben in das im 32. Artikel erwähnte Buch einzutragen und dieses Buch und die Ausgaben mit allen Dokumenten aufzubewahren.
Dieses Buch ist vom Hausverwalter nach Ende eines Kalenderjahres beim Notar innerhalb eines Monats anzuschließen.
Gegen Hausverwalter, die ihren Pflichten gemäß diesem Artikel nicht nachkommen, findet der letzte Absatz des Artikels 33 Anwendung.
3. Erstellen eines Betriebsprojekts:
Artikel 37 - (Änderung: 13/4/1983 - 2814/12 Art.)
Wenn kein durch den Rat der Stockwerkseigentümer angenommenes Betriebsprojekt existiert, hat der Hausverwalter ohne Verzug sofort ein solches zu erstellen.
In diesem Projekt müssen vor allen Dingen angegeben sein:
a) Die ungefähren Einkommen und Ausgaben der Immobilie in einem Jahr.
b) Die auf die Stockwerkseigentümer anfallenden Anteile dieser Ausgaben gemäß Artikel 20 des Gesetzes.
c) Die von den Stockwerkseigentümern zu zahlenden ungefähren Vorschüsse gemäß Artikel 20 zur Begleichung der ungefähren Ausgaben und anderen Ausgaben.

Dieses Projekt wird den Stockwerkseigentümern oder deren Nutzern gegen Unterzeichnung oder mit einem Einschreiben bekannt gegeben. Wenn nach der Bekanntgabe innerhalb von sieben Tagen Einspruch gegen dieses Schreiben eingelegt wird, wird dieser Einspruch durch den Rat der Eigentümer geprüft und ein Beschluss zum Projekt gefasst oder ggf. ein neue Projekt erstellt.
Die endgültigen Projekte oder Beschlüsse des Rates der Eigentümer zu den Betriebsausgaben wird gemäß den im Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes über Konkurs Und Beitreibung aufgezählten Unterlagen gezählt.
III- Verantwortung:
1. Allgemeine Regeln:
Artikel 38 - Der Hausverwalter ist gegenüber den Stockwerkseigentümern genau wie ein Vertreter verantwortlich.
2. Verantwortlichkeit:
Artikel 39 - Der Verwalter hat dem Rat der Eigentümer zu jedem im Verwaltungsplan festgesetzten Datum, wenn dies nicht vorhanden ist, jedem Monatsanfang die bis dato erhaltenen Einnahmen und Ausgaben zur Hauptimmobilie vorzulegen.
Unabhängig von ihren Grundstücksanteilen hat der Hausverwalter, wenn von der Hälfte des Rates es fordert, diesen Ein- und Ausgaben auch zu anderen Zeiten vorzulegen.
IV- Rechte:
Artikel 40 - Der Hausverwalter hat in der Regel die Rechte eines Vertreters.
Sollten die Stockwerkseigentümer den ihnen auferlegten Schulden und Verpflichtungen trotz der notariellen Mahnung des Verwalters nicht rechtzeitig und vollständig nachkommen, hat der Verwalter das Recht, seinen Vertrag ohne Zahlung eines Schadensersatzes aufzulösen und seine Tätigkeit als Hausverwalter aufzugeben und diesen erlittenen Schaden durch die Eigentümer erstatten zu lassen.
Der Hausverwalter kann von den Eigentümern einen Betrag verlangen, auch wenn im Verwaltungsplan oder im mit ihm geschlossenen Vertrag keine Entschädigung vereinbart wurde.
(Änderung: 13/4/1983-2814/13 Art.) Der Rat der Stockwerkseigentümer beschließt, ob der Hausverwalter sich an den normalen Ausgaben beteiligt oder nicht und in welchem Umfang er sich beteiligt. Wenn in diesem Zusammenhang kein Beschluss gefasst wurde, beteiligt sich der Hausverwalter während seiner Amtszeit nur für die Hälfte der ordentlichen Ausgaben.
E) Kontrolle der Verwaltung:
Artikel 41 - Der Rat der Stockwerkseigentümer wird die Tätigkeiten des Hausverwalters fortwährend kontrollieren und in berechtigten Fällen diesen abbestellen.
Die Kontrolle der Rechnungen erfolgt alle drei Monate, wenn im Verwaltungsplan hierfür keine Zeit festgelegt wurde. Daneben können die Rechnungen auch zu jeder gegebenen Zeit erfolgen.

GESETZE, MAI 1992 (Anlage-12)
Der Rat der Stockwerkseigentümer wird die Aufgabe der Kontrolle einem Prüfer oder einer aus drei Personen bestehendem Prüfungskommission übergeben, den/die sie mit Mehrzahl und Mehrheit an Grundstückseigentum unter sich auswählen. In diesem Fall wird der Prüfer oder die Kommission in Zeiten, die im Verwaltungsplan angegeben sind, oder aber, wenn solch ein Datum nicht angegeben ist, in jedem ersten Kalendermonat dem Rat der Stockwerkseigentümer mittels eines Berichts vorlegen und die Schlussfolgerungen der Prüfung und ihre Meinungen über die Leitung der Immobilie mitteilen. Dieser bericht ist zu vervielfältigen und mittels Einschreiben an die Stockwerkseigentümer zu schicken.
Die Prüfer haben diesen Bericht und gefassten Beschlüsse beginnend von (1) durchnummerieren und in ein notariell beglaubigtes Buch nebst Datum eintragen und unterschreiben.

F) Erneuerungen und Zusätze:
I - Nützliche Gegenstände:
Artikel 42 - Die Eigentümer können nicht nach eigenem Ermessen Änderungen an den gemeinnützigen Bereichen der Immobilie vornehmen. Alle Erneuerungen und Zusatzbauten, welche dazu dienen, die gemeinnützige Bereichen zu renovieren oder deren Nutzung bequemer und komfortabler gestalten sollen, sind nach mehrstimmigem Beschluss der Eigentümer zu bewerkstelligen. Die Ausgaben dieser Arbeiten sind durch die Nutznießer nach deren Grundstücksanteil zu berechnen.
(Anlage: 10/12/1990 - KHK - 431/Artikel 1; Entgegennahme ohne Änderungen: 5/2/1992-3770/1 Art.)
Auf Antrag einer der Eigentümer wird die Heizung nach mehrstimmigem Beschluss der Eigentümer auf Erdgas umgestellt.
(Anlage : 10/12/1990 - KHK - 431/Artikel 1; Entgegennahme ohne Änderungen: 5/2/1992-3770/1 Art.)
Sollte die Heizung in Etagenheizungen umgeändert werden, wird angenommen, dass die gegensätzlichen Bestimmungen des Verwaltungsplans geändert wurden und die hierfür erforderlichen Ausgaben im Verhältnis des Grundstücksanteils bezahlt.
II - Überteuerte und luxuriöse Gegenstände:
Artikel 43 - Sollten die Erneuerungen und Änderungen sehr teuer sein und sehr luxuriös ausfallen oder an Stellen der Immobilie vorhanden sind, welche nicht von den Stockwerkseigentümern fortwährend verwendet werden, müssen sich diese Eigentümer nicht an solchen finanziell beteiligen. Die Ausgaben begleichen diejenigen Stockwerkseigentümer, welche von diesen Nutzen ziehen.
Ferner erhalten die Eigentümer oder deren Vertreter das Nutzungsrecht, wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt an den Kosten der Erneuerungen oder Zusätzen im Verhältnis ihres Grundstückanteils beteiligen.

III- Hinzufügen von Wohneinheiten:
Artikel 44 - Zum hinzufügen von zusätzlichen Stockwerken oder zur Errichtung eines kompletten Stockwerks anstatt einer überdachten Etage oder in die Kellerbereiche der Immobilie oder aber auf freie Plätze des Grundstücks gemäß Artikel 24 Absatz 2 gilt folgendes:
a) Die Stockwerkseigentümer haben dies einstimmig zu bestimmen;
b) Je nach Zustand der Immobilie nach diesen Baumaßnahmen werden die Ereneuerungen und Zusätze je nach Verhältnis der Eigentümer erneut aufgeteilt;
c) Auf dem Grundstücksanteil der neuen hinzugefügten Wohneinheiten wird in Anwesenheit des Grundbuchsbeamten eine öffentliche Urkunde über die gemäß Artikel 14 errichtete Anwartschaft aufgestellt und diese im Register der Stockwerkseigentümer der Hauptimmobilie eingetragen und eine Verbindung zur abgeschlossenen Seite der Immobilie gemäß Artikel 13 errichtet.
Stockwerkseigentümer, die diesen zusätzlichen Baumaßnahmen ihre Erlaubnis geben jedoch nicht teilnehmen wollen, ist der Teil des Grundstücks, welcher von den nicht teilhabenden Eigentümern vermindert wird, wird in den Urkunden der annehmenden Eigentümer mittels öffentlicher Urkunde als Zustimmung eingetragen.
In diesem Fall wird der Betrag des Teils des Grundstücks, der aufgrund der fehlenden Teilnahme der Eigentümer vermindert wird, diesen Eigentümern ausgezahlt und die aufgebaute Anwartschaft in Stockwerkseigentum umgeschrieben und wird zum gemeinsamen Eigentum der Stockwerkseigentümer und wird in der Seite im Grundbuchregister auf den Namen der Eigentümer oder deren Vertreter gesondert eingetragen.
G) Überlassung und wichtige Angelegenheiten:
Artikel 45 - Sollte die Hauptimmobilie mittels Übertragung oder Einteilung des Grundstücks und die Übertragung des eingeteilten Bereichs auf den Namen anderer Personen erfolgen oder die Vermietung der Fassaden oder Dächer erfolgen, sind diese nur mit einstimmigen beschluss der Eigentümer erfolgen.


SECHSTER ABSCHNITT
Erlöschen des Stockwerkseigentums und der Anwartschaft

A) Erlöschen des Stockwerkseigentums:
I - Mittels Aufhebung der Hauptimmobilie oder mittels Enteignung:
Artikel 46 - Das Stockwerkseigentum endet mit der Löschung der Eintragung im Register.
Wenn das Eigentum aller Wohneinheiten von einer Person übernommen werden, enden die Eigentumsverhältnisse nicht.
Die Registereintragung wird mit schriftlichem Antrag über die Umschreibung des Stockwerkseigentums der Hauptimmobilie in einfaches Eigentum durch alle Eigentümer oder des Inhabers aller Wohneinheiten gelöscht und je nach Eigentumsverhältnisse auf dem Grundstück wird eine neue Seite erstellt und eine Verbindung zu den vorhergehenden Einträgen erstellt.
Wenn Änderungen in der Eigenschaft der Hauptimmobilie nach Errichtung des Stockwerkseigentums gemacht wurde, werden diese ins Register eingetragen.

Wenn einer der Wohneinheiten aufgrund eines dinglichen Rechts oder einer Vormerkung im Register eingetragen ist, kann die Umschreibung der Hauptimmobilie in einfaches Eigentum und die Löschung der Eintragung dieser Wohneinheit nicht erfolgen, solange der Rechtsträger diesem nicht seine Einstimmung gibt.
Wenn der Rechtsträger der Löschung nicht seine Zustimmung gibt, jedoch sein Recht nur auf das Eigentumsverhältnis des Schuldners oder ja nach Art des Rechts auf die gesamten Verhältnisse des gemeinsamen Eigentums zustimmt, wird ohne Löschung dieses rechts nur die Eigentumsanteile des Schuldners gemäß den einfachen Eigentumsverhältnissen im Register eingetragen.
Sollte die Hauptimmobilie mitsamt dem Grundstück aufgehoben oder enteignet werden, erfolgt die Löschung des Registers gemäß den allgemeinen Bestimmungen.
Wenn die Hauptimmobilie enteignet wird, werden die Gegenwerte jeder Wohneinheit mit den dazugehörigen externen Bauten gesondert festgestellt und dem Eigentümer ausgezahlt.
II - Verfall der Hauptimmobilie:
Artikel 47 - Wenn die Hauptimmobilie im Ganzen Verfallen ist, endet das Stockwerkseigentum über die Hauptimmobilie.
Sollte einer der Wohneinheiten der Hauptimmobilie verfallen und der Eigentümer dieser Wohneinheit diese nicht innerhalb von zwei Jahren instand setzen, haben die anderen Stockwerkseigentümer oder ein einziger Stockwerkseigentümer innerhalb von einem Jahr nach Ablauf dieser zweijährigen Frist das Recht, vom Richter die Übertragung des Grundstücksanteils dieser Wohneinheit gegen Auszahlung deren Gegenwertes im Verhältnis ihres eigenen Grundstücksanteils zu beantragen. In diesem Fall werden die übertragenen Anteile in den betreffenden Seiten des Grundbuchregisters über das Stockwerkseigentum (Angaben) vermerkt. Die Personen, die diese Anteile übernommen haben, haben innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme die verfallenen Wohneinheiten instand setzen zu lassen oder alle Stockwerkeseigentümer haben innerhalb der gleichen Frist die ihren Wohneinheiten dazugehörigen Grundstücksanteile gemäß Artikel 3, Absatz 2 dieses Gesetzes erneut berechnen und diese im Grundbuch des Stockwerkseigentums eintragen zu lassen.
Sollte nicht der Bestimmung dieses Absatzes folge geleistet werden, wird das Stockwerkseigentum auf dem Grundstück automatisch aufgehoben und über die Wohneinheit und die Hauptimmobilie die Bestimmungen über gemeinsames Eigentum über den Versicherungsbetrag angewandt.
Wenn mehr als eine Wohneinheit vollständig verfällt und die Errichtung einer dieser Wohneinheiten von der Instandsetzung der anderen Wohneinheiten abhängig ist, haben die Eigentümer der verfallenen Wohneinheiten den anderen Stockwerkseigentümern innerhalb von sechs Monaten nach beginn des Verfalls schriftlich mitzuteilen, ob sie diese instand setzen lassen werden oder nicht. Findet keine Benachrichtigung statt, wird angenommen, dass die Eigentümer diese nicht instand setzen lassen wollen und deren Grundstücksanteile werden denjenigen vorrangig übertragen, die diese instand setzen lassen wollen.

Das Stockwerkseigentum der verfallenen Wohneinheiten wird innerhalb der in diesem Artikel genannten Frist in Anwartschaft umgeschrieben und im Register der Anwartschaft vermerkt. Nach Errichtung der Wohneinheit kommt ein neues Stockwerkseigentum zustande und der Vermerk wird gelöscht.
III- Mitteilungspflicht und Löschung des Eintrages:
Artikel 48 - Sollte  die Hauptimmobilie im Ganzen oder eine Wohneinheit verfällt, hat der Hausverwalter diese Sachlage dem zuständigen Grundbuchamt und allen Stockwerkseigentümern diese Sachlage bekannt zu geben. Ist kein Hausverwalter bestellt, hat der Stockwerkseigentümer der verfallenen Wohneinheit diese Sachlage dem zuständigen Grundbuchamt  bekannt zu geben. Schäden, die aufgrund der Unterlassung der Mitteilungspflicht entstehen, ist der Stockwerkseigentümer und zu einem Fünftel der Hausverwalter verantwortlich. Die Staatskasse ist nicht verantwortlich.
Nach Beendigung des Stockwerkseigentums werden die Seiten im Grundbuchregister abgeschlossen und die Eintragung der Immobilie wird mit Darstellung der heilen Wohneinheiten unter Herstellung einer Verbindung mit dem allgemeinen Register vor Aufstellung des Registers über das Stockwerkseigentum unter Zurechnung der erhöhten Grundstücksanteile gemäß den Bestimmungen allgemeinen Eigentumsverhältnisse im Register eingetragen. Die Versicherungsbeträge werden auch über die verfallene Einheit weitergeführt.
Wenn auf dem Grundstück der verfallenen Immobilie durch den Besitzer oder Stockwerkseigentümer ein neues Gebäude errichtet werden will, sind die Bestimmungen über die Anwartschaft und der Anwartschaftsgründung zu beachten.
B) Verfall der Anwartschaft:
Artikel 49 - Der Besitzer oder Stockwerkseigentümer des Grundstücks können mittels schriftlichem Antrag beim Grundbuchbeamten das Register löschen lassen und die Anwartschaft jederzeit kündigen.
Die Anwartschaft endet im Falle eines Verfalls des Grundstücks oder das Auftreten eines Zustandes, welches das Errichten eines Gebäudes unmöglich macht, automatisch.
(Geänderte Absätze: 13/4/1983 - 2814/14. Art.):
Wenn auf dem Grundstück, welches Gegenstand der Anwartschaft ist, innerhalb von fünf Jahren nach Vorlage des Plans kein Gebäude errichtet werden, hat auf Antrag einer der Stockwerkseigentümer der Richter der Zivilkammer nach Anhörung der betreffenden Personen das Recht, die Anwartschaft aufheben zu lassen oder eine bestimmte Zeit verlängern zu lassen. Diese Frist kann auf Antrag weiter verlängert werden.
Wenn die Anwartschaft gemäß obigem Absatz aufgehoben wird, wird auch die Eintragung gelöscht.


SIEBTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

A) Verbote:
Artikel 50 - Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können gemäß dem Zivilgesetzbuch und anderen Gesetzen durch einen Anteilseigner der Immobilie keine Anwartschaft zur Nutzung eines Teils der Immobilie in der Art eines Stockwerkseigentümers aufgestellt werden.
An Gebäuden, die nicht vollständig aus Steinbau bestehen, können keine Eigentumsverhältnisse aufgestellt werden.
B) Umstellung auf neue Sachlagen::
I - Bei Anwartschaften, die nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches gegründet werden:
Artikel 51 - (Änderung Absatz 1: 30/4/1969 - 1166/1. Art.) Sollte einer der Anteilseigner der Immobilie nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Immobilie eine Anwartschaft in der Art eines alleinigen Inhabers gegründet werden, müssen diese bis zum 2.1.1971 in Stockwerkseigentum umgewandelt und eingetragen werden. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Anwartschaft aufgehoben und nur die Eigentumsverhältnisse weitergeführt.
Gemäß Absatz 1 ist die Umänderung des Eigentums der Immobilie in Stockwerkseigentum und Eintragung im Grundbuchregister nach Antrag durch einen der Eigentümer gemäß den Unterlagen im Grundbuchamt und Artikel 12 Absatz (b) dieses Gesetzes befindlichen Foto gemacht. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn das Foto mit  der Unterschrift des beim Grundbuchamt erscheinenden Eigentümers versehen wird.
Die anderen Eigentümer können dieser Umänderung nicht widersprechen und haben diese Kosten zu teilen. Ansonsten findet Artikel 33 über den Eingriff des Richters Anwendung.
II- bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches gegründet werden:
Artikel 52 - Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches gegründet werden (wie Besitzrecht, Zimmeranspruch) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß folgender Bestimmungen in Stockwerkseigentum oder Anwartschaft umgewandelt:
a) Wenn an der Immobilie Bauten vorhanden sind, die diesen Rechten entsprechen, haben die Eigentümer mittels eines unter sich geschlossenen Vertrages auf dem Grundstück der Immobilie im Verhältnis ihrer Anteile und ohne Zahlung eines Betrages gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anteile zu schaffen und gemäß den Bestimmungen des Stockwerkseigentumsgesetzes Eigentumsverhältnisse zu schaffen.
b) Wenn keine Gebäudeteile sondern nur Besitzrecht vorhanden ist, ist dieses Recht gemäß Absatz (a) mit Teilhaberschaft des Anwärters am Grundstück automatisch in Anwartschaft umgeändert und im Register auf diese Art und Weise eingetragen.

c) Wenn die Anspruchsberechtigten übereinstimmend innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre alten Rechte nicht in Stockwerkseigentum oder Anwartschaft umwandeln, wird diese Umwandlung durch das für die Immobilie zuständige Grundbuchamt einzeln im Verhältnis der Werte der Wohneinheiten mit Feststellung der Grundstücksanteile und Bereitstellung der Unterlagen gemäß Absatz (a) und (b) dieses Gesetzes mit Antrag auf einer der Eigentümer gemacht und diese Sachlage allen Eigentümern mitgeteilt.
Damit diese Rechte durch das Grundbuchamt in Stockwerkseigentum oder Anwartschaft umgewandelt werden kann, werden die Kosten durch die Staatskasse beglichen und gemäß dem Sondergesetz über die Einziehung der Forderungen öffentlicher Behörden von den Eigentümern einbezogen.
Die Anspruchsberechtigten können gegen den Beschluss des Grundbuchamts bei der Zivilkammer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Beschwerde einlegen.
III- Verwaltung der gemäß des Zivilgesetzbuches gegründeten Anwartschaften:
Artikel 53 - Die Verwaltung von Anwartschaften, welche von Eigentümern eines Teiles des Grundstückes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwecks Nutzung wie ein einziger Eigentümer erstellt wurden, sind gemäß diesem Gesetz bis zur Umwandlung in Stockwerkseigentum werde betreffend die Verwaltung der Hauptimmobilie, Erstellung eines Verwaltungsplans und Versicherungsabschluss diesem Gesetz unterworfen.
C) Lage des Stockwerkseigentums im Falle einer Gemeinschaftserstellung gemäß dem Sondergesetz:
Artikel 54 - Sollte gemäß dem Bebauungsgesetzes eine Gemeinschaft entstehen, werden von diesen Immobilie, welche dem Stockwerkseigentum unterliegen, gemäß Artikel 46 des Bebauungsgesetzes und im Falle der Übereinkunft der Eigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft gemäß diesen Gesetzen stattfinden.
Sollte keine solche Vereinbarung getroffen werden, wird der Wert der Stockwerkseigentümer durch die Zivilkammer einzeln festgestellt und dem Eigentümer mit dem höchsten Immobilienwert angeboten, die anderen zu diesem Preis zu kaufen. Sollte diesem entsprochen und die Gemeinschaft aufgehoben werden, wird die Gemeinschaft aufgehoben.
Wenn innerhalb von einem Monat nach Rechtskräftigkeit des Beschlusses der Zivilkammer der Wert der Immobilie nicht gezahlt oder innerhalb von sechs Monaten keine Bankbürgschaft vorgelegt oder dingliche Sicherheiten angeboten werden, werden alle in Gemeinschaft geratenen Immobilien je nach Bebauungszustand wenn möglich unter Wahrung des Stockwerkseigentums und unter Einbeziehung der anderen Immobilien, falls dies nicht möglich ist, unter Aufhebung des Stockwerkseigentums mittels Auktion verkauft und der Betrag gemäß Absatz 2 festgestellten Preis unter den Eigentümern verteilt.


D) Gebühren und Steuern:
Artikel 55 - Solange das Stockwerkseigentum und die Anwartschaft gemäß diesem Gesetz nicht die Übertragung der Immobilie an andere Personen beinhaltet, ist es von allen Gebühren und Steuern entbunden. Diese Freistellung ist auch für Stockwerkseigentums und Anwartschaften gültig, welche nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches gemäß Artikel 51 die Anwartschaft in Stockwerkseigentum und gemäß Artikel 52 das Stockwerkseigentums in Anwartschaft umgeändert wurde.
Die erstellten Stockwerkseigentümer werden sofort durch den Grundbuchbeamten zur für die Immobilie verantwortliche Behörde mitgeteilt.
E) Situation in Gegenden ohne Gemeindeverwaltung:
Artikel 56 - Die Aufgaben, die mittels dieses Gesetzes den Gemeindeverwaltungen obliegt werden, in Gegenden, wo keine Gemeindeverwaltung vorhanden ist, durch die provinzialen Behörden oder Kreisleitungen, in Gegenden gemäß Bebauungsgesetz Nummer 6785, Artikel 47 durch die betreffenden Gemeindeverwaltungen durchgeführt.


ACHTER ABSCHNITT
Recht auf Teilzeiteigentum

Artikel 57 - Das Recht auf Nutzung bestimmter Bereiche einer als Immobilie geeigneten Gebäude durch Eigentümer und zu bestimmten Zeiten des Jahres kann als eine Anwartschaft unter gemeinsames Eigentumsanteil genutzt werden.
Dies nennt man Recht auf Teilzeiteigentum
Artikel 58 - Solange in der Urkunde nichts gegenteiliges angegeben wird, wird der Anteil der partiellen Nutzung gemäß der Anzahl der Nutzungsperioden und -dauer festgestellt.
Diese Recht kann nur für einer als Immobilie geeigneten Gebäude benutzt werden.
Auf diesem Rech können verbundene dingliche Rechte aufgestellt werden.
Das recht auf Teilzeiteigentum kann je nach Anteil am Eigentum übertragen werden und auch vererbt werden.
Artikel 59 - Dieses Recht muss in bestimmte Perioden im Jahr eingeteilt werden und nicht unter 15 Tagen liegen. Solange im Vertrag nicht gegenteiliges angegeben wurde, kann der Rechteinhaber die Nutzung dieses Recht anderen Personen überlassen.
Artikel 60 - In den Anschnitt der Hauptimmobilie und der unabhängigen Bereiche und der eigenständigen Bauten wird angegeben, dass hierfür saisonales Recht besteht und dieses auch in den Grundbuchauszügen angegeben.
Artikel 61 - Zwischen den Eigentümern wird über die Immobilie die Dauer diese Perioden, Übertragung, Art der Nutzung, Wahl der Hausverwalter und deren Rechte und Verpflichtungen, Perioden für die Instandsetzung, Kosten der Wartung und weitere Einzelheiten geklärt und im Vertrag angegeben. Diese Urkunde wird von allen Eigentümern unterzeichnet und der öffetnlichen Urkunde hinzugefügt und im Hinweisbereich des Grundbuches angegeben.


(1) Dieser Bereich und Artikel unter diesem Bereich ist Artikel 1 des Gesetzes vom 10.6.1985 mit der Nummer 3227 hinzugefügt.
Jeder Eigentümer der Immobilien oder Wohneinheiten mit diesem Recht werden unter sich oder Außenstehenden natürlichen oder juristischen Personen einen Hausverwalter auswählen. Gemäß diesem Gesetz kann dem Hausverwalter auch Aufgaben über die saisonalen Immobilien gegeben werden.
Artikel 62 - Die Errichtung eines Rechts auf Teilzeiteigentum auf mehr als eine Wohneinheiten, die in Stockwerkseigentum umgewandelt wurden, ist nicht von der Erlaubnis der anderen Eigentümer unabhängiger Wohneinheiten abhängig, solange im Verwaltungsplan nichts Gegenteiliges angegeben ist.
Artikel 63 - Die gemeinsamen Eigentümer der Immobilie, auf die ein Recht auf Teilzeiteigentum errichtet wurde, können nicht die Aufhebung der Gemeinschaft beantragen, solange nicht Gegenteiliges angegeben ist.
Artikel 64 - Die Eigentümer des Teilzeiteigentums haben nach Ablauf der Ihnen gemäß der Grundbucheintragung zugeteilten Zeit die Wohneinheit oder Gebäude gemäß den Vertragsbedingungen zu räumen und dem neuen Anspruchsberechtigten zu übergeben.
Wenn nach Ablauf dieser First keine Räumung stattfindet, kann diese Wohneinheit oder Gebäude mit Antrag des neuen Anspruchsberechtigten oder des Hausverwalters bei der höchsten Behörde unter Anlage des Grundbucheintrages und der Zustellung diese geräumt werden. Ein Antrag bei den Behörden hält die Räumung nicht auf. Die Rechte der betreffenden Personen aufgrund der Gesetze und Verträge bleiben erhalten.
Artikel 65 - Die Rechte und Schulden der Anspruchsberechtigten des Teilzeiteigentums, deren Zuständigkeit und Verantwortungen, Streitigkeiten werden gemäß diesem Gesetz und Vertrag, ansonsten gemäß dem Zivilgesetzbuch gelöst.
Befugtes Gericht:
Anlage Artikel 1 - (Anlage: 13/4/1983-2814/15. Art.)
Bei jeder Art von Streitigkeiten betreffend dieses Gesetzes sind die Zivilkammern zuständig.
Räumung der nutzbaren Bereiche:
Anlage Artikel 2 - (Anlage: 13/4/1983 - 2814/15. Art.)
Wenn den Hausmeistern, Gärtnern und Sicherheitspersonal oder von außen bestellten Hausverwaltern Bereiche zu Verfügung gestellt wurden, sind diese nach Kündigung des Vertrages durch den Rat der Eigentümer oder dem Hausverwalter innerhalb von fünfzehn Tagen zu räumen. Wenn diese Bereiche nicht innerhalb dieser Zeit geräumt werden, werden diese Bereiche auf Antrag des Hausverwalters oder einer der Stockwerkseigentümer durch die befugten Behörden geräumt.
Ein Antrag bei den Behörden hält die Räumung nicht auf. Die Rechte der betreffenden Personen aufgrund der Gesetze und Verträge bleiben erhalten.
Sonderbestimmungen bei mehreren Gebäuden:


Anlage Artikel 3 - (Anlage: 13/4/1983 - 2814/15. Art.)
Wen  auf einem Grundstück mehr als ein Gebäude vorhanden ist, werden bei der Anwendung dieses Gesetzes folgende Regeln in Betracht gezogen:
a) Je nach Lageplan kann bei abgeschlossenen vierzig Prozent aller unabhängigen Bereiche oder mindestens acht unabhängigen Bereichen in Blockgebäuden für diese errichteten Bereiche ein Stockwerkseigentum errichtet werden. In diesem Fall werden Eintragungen im Grundbuchregister für Anwartschaften für diese Bereiche mit der Verordnung festgestellt (ohne an Artikel 11, Absatz 2 gebunden zu sein).
b) Die gemeinsamen Ausgaben der Gebäude werden durch die Eigentümer des Gebäudes, für alle Gebäude durch alle Eigentümer in der Siedlung gemäß Artikel 20 beglichen. Sollte ein Teil von einem der Gebäude fertig gestellt worden sein, können auch Anwärter im Rahmen ihres Anteils an den Ausgaben beteiligt werden.
c) Bei der Lösung von Problemen von einem Block in Siedlungen besteht der Rat der Stockwerkseigentümer aus  Stockwerkseigentümern dieses Blocks.
Übergang zum Stockwerkseigentum:
Anlage Artikel 4 - (Anlage: 13/4/1983 - 2814/15. Art.)
Sollten von fünf oder mehr Personen zwecks Erstellens eines oder mehrerer Gebäuden ein Grundstück erworben worden sein und dem Beschluss von vier fünftel der Eigentümer über den Übergang zum Stockwerkseigentum nicht Folge geleistet worden sein, wird in folgenden Fällen die Annullierung der Anteile der nicht dem Beschluss Folge leistenden Eigentümern beschlossen:
a) Wenn bewiesen werden kann, dass die gemeinsame Immobilie in oben angegebenen Verhältnissen erworben wurde.
b) Wenn dem Beschluss der Mehrheit der Eigentümer zum Übergang zum Stockwerkseigentum oder betreffenden Bestimmungen trotz notarieller Zustellungen innerhalb von zwei Monaten nicht Folge geleistet wurde.
c) Wenn der durch das Gericht festgelegten Verkehrswert der Anteile der nicht dem Beschluss Folge leistenden Eigentümern in der Gerichtskasse einbehalten wird.
F) Inkrafttreten:
Artikel 66 - Dieses Gesetz tritt nach Veröffentlichung nach sechs Monaten in Kraft. (1)
G) Exekutive:
Artikel 67 - Dieses Gesetz wird vom Ministerrat vollstreckt. (1)
VORÜBERGEHENDE ARTIKEL, WELCHE NICHT IN DAS GESETZ VOM 23.6.1965 MIT DER NUMMER AUFGENOMMEN WURDEN:
1) Vorübergehende Artikel des Gesetzes vom 13.4.1983 mit der Nummer 2814:
Rechte auf nicht gelöschte Anwartschaften:
Vorübergehendes Artikel 1 - Wenn auf der Immobilie, welches Gegenstand der Anwartschaft ist, die Anwartschaften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossene Gebäuden nicht gelöscht wurden, findet gemäß Artikel 49 dieses geänderte Gesetz Anwendung.


Vorher eröffnete Klagen:
Vorübergehendes Artikel 2 - Klagen, welche bei den Amtsgerichten aufgrund von Streitigkeiten gemäß 34 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, werden durch dieses Gesetz abgeschlossen.
(1) Der 1. Artikel des Gesetzes vom 10.6.1985 mit der Nummer 3227 und Artikel 57 über das "Inkrafttreten" wird als Artikel 66 über "Ausführende Behörde" nummeriert.
GESETZE, MAI 1992 (Anlage - 12)
2) Vorübergehende Artikel des Gesetzes vom 5.2.1992 mit der Nummer:
Vorübergehendes Artikel - Das Gesetz über die Befugnis der Änderung über einige Gesetze zum Recht der Nutzung des Erdgases und die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft durch den Ministerrat ist für das Gesetz Nummer 634 über das Stockwerkseigentumsgesetz bis zum Ende der gegebenen Frist gültig.



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